Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 408 Mehrfache Abtretung

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

Insolvenzrecht: Herausgabeanspruch des Sicherungszessionars gegen den Insolvenzverwalter

19.11.2015

Dem Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger Abtretung erloschen ist, kann gegen den Verwalter ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zustehen.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Ersatzabsonderung des Sicherungszessionars bei Anfechtung der Zahlung

05.11.2014

Ficht der Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich gegenüber dem Dritten an, so entsteht an dem zur Masse gelangten Geldbetrag kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungszessionars.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger


(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorg

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2019 - VIII ZR 88/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 88/18 Verkündet am: 20. März 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2011 - IX ZR 74/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 74/09 Verkündet am: 29. September 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82; BGB § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1 Tritt der Schuldner nach Eröffnung de

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - IX ZR 188/10

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/10 Verkündet am: 13. Oktober 2011 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1124; ZVG §

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2005 - XI ZR 85/04

bei uns veröffentlicht am 11.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 85/04 Verkündet am: 11. Oktober 2005 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 97/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StPO § 111c Abs. 3, § 111

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2009 - IX ZR 65/08

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/08 Verkündet am: 23. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2009 - IX ZR 19/08

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 19/08 Verkündet am: 23. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2001 - IV ZR 47/01

bei uns veröffentlicht am 12.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/01 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02

bei uns veröffentlicht am 15.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 218/02 Verkündet am: 15. Mai 2003 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 166

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2017 - III ZR 428/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Hosteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Juli 2016 - 11 U 126/15

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 09.10.2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Juni 2016 - B 12 R 8/14 R

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2014 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - IX ZR 171/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR171/14 Verkündet am: 22. Oktober 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 S

Referenzen

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird...