Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

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published on 30.03.2011 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.04.2009 – 2 O 231/08 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.
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