Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
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published on 13/08/2009 00:00
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published on 03/05/2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Herausgabe verschiedener Gegenstände des früheren ge
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