Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 602 Abnutzung der Sache

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 602 Abnutzung der Sache
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

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published on 04.08.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 118/08 Verkündet am: 4. August 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 31.03.2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene
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