Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 331 Leistung nach Todesfall
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
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25.08.2016 14:07
Eine vorgeburtliche Beistandschaft ist allein aufgrund des Eingangs des entsprechenden Antrags beim Jugendamt wirksam ohne dass es einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedurfte.
07.08.2013 15:42
Änderungen der Bezugsberechtigung bei einem Gruppenunfallversicherungsvertrag müssen grundsätzlich gegenüber dem Versicherer mitgeteilt werden.
SubjectsVersicherungsrecht
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published on 28.10.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 82/08 Verkündetam: 28.Oktober2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B
published on 26.11.2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 438/02 Verkündet am: 26. November 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______
published on 19.03.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 92/07 vom 19. März 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ozc/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofr
published on 18.01.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 264/02 Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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