Insolvenzrecht: Zur Sicherungsabtretung von Mietzinsforderungen an Grundpfandgläubiger
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Gründe
Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Treuhänder über das Vermögen des K Anfechtungsansprüche der Insolvenzmasse in Höhe von 624.526,72 € nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Der Insolvenzantrag des Schuldners ist am 12.11.2010 beim Amtsgericht eingegangen.
Die Beklagte stand mit dem Schuldner in ständiger Geschäftsbeziehung. Aufgrund der Insolvenz der Firmen des Schuldners geriet dieser auch privat in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Schuldner hatte zur Sicherung der Geschäftsverbindung der Beklagten eine betragsmäßig beschränkte Bürgschaft in Höhe von umgerechnet 4.473.803,96 € bestellt und konnte Kredite zur Finanzierung seines Immobilienvermögens jedenfalls nicht mehr vollständig bedienen.
Mit Schreiben vom 11.08.2006 kündigte die Beklagte die Geschäftsbeziehung und stellte mit Schreiben vom 29.08.2006 Forderungen in Höhe von insgesamt 15.723.815,51 € sofort fällig. Seit der Kündigung der Geschäftsverbindung gelang es dem Schuldner nicht mehr, seine fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen. Am 21./24.08.2006 hatten der Schuldner und seine Ehefrau ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Vermietung und Verpachtung gegen die derzeitigen sowie künftigen Mieter/Pächter von damals in ihrem Eigentum stehenden vierzehn Immobilien an die Beklagte abgetreten. Mit Schreiben vom 14.09.2006 nahm die Beklagte den Schuldner aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch.
Die Beklagte erhielt aufgrund der Abtretung im weiteren Verlauf Miet- und Pachtzinsen, wobei die streitgegenständlichen Einziehungen - unstreitig - durch eine Hausverwaltung erfolgt sind. Eingezogene Mieten sind dann durch die Hausverwaltung an die Beklagte wie folgt weitergeleitet worden:
Den hälftigen Anteil des Schuldners an diesem Betrag - 624.526,72 € - verlangt der Kläger mit der Klage von der Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in Höhe von 139.637,62 € stattgegeben. Ferner hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger von Ansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten für die vorprozessuale Tätigkeit in Höhe eines Teils von 2.356,68 € freizustellen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes nach § 133 InsO nur hinsichtlich der beiden letztgenannten Zahlungen erfüllt seien. Da der Kläger nur den hälftigen Betrag aus diesen Mietzahlungen vom 24.03.2011 und vom 12.05.2011 über insgesamt 279.275,23 € verlange, könnte der Kläger nur den zugesprochenen Betrag in Höhe von 139.637,62 € beanspruchen.
Bei der am 21./24.08.2006 erfolgten Abtretung handele es sich um eine Rechtshandlung. Unerheblich sei, dass die Mietzahlungen auf Hausverwalterkonten überwiesen und die Valuta erst durch eine weitere Zahlung der Hausverwaltungen in das Vermögen der Beklagten gelangt sei. Die nach §§ 133, 157 BGB erforderliche Auslegung des Abtretungsvertrages ergebe, dass nicht nur die Ansprüche des Schuldners und seiner Ehefrau gegen die Mieter und Pächter abgetreten werden sollten, sondern auch deren Ansprüche gegen die Hausverwaltungen auf Auskehrung der eingezogen Zahlungen, da der Beklagten habe bekannt sein müssen, dass die Mietzahlungen durch Hausverwaltungen auf das Konto des Schuldners eingezahlt worden seien.
Die Abtretung der Mietforderungen habe die übrigen Gläubiger benachteiligt. Die Tatsache, dass sich die Grundschulden der Beklagten an den im Eigentum des Schuldners und seiner Ehefrau stehenden Immobilien gemäß den §§ 1192 Abs. 1, 1123 Abs.1 BGB auch auf Mietzinsforderungen erstrecke, stehe der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. Zwar habe der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 09.11.2006 entschieden, dass Verfügungen des Schuldners über mithaftende Forderungen aus seinem Grundstück zugunsten von Grundpfandgläubigern die Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht benachteiligten. Mit Urteil vom 17.09.2009 habe der Bundesgerichtshof hingegen an dieser Entscheidung nicht mehr festgehalten. Die Haftung nach den vorgenannten Vorschriften sei nämlich nur vorläufig, weil die Mietansprüche weder der Verfügung des Schuldners noch dem wirksamen Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen seien. Erst mit der Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung erstarke die vorliegende potentielle Haftung zu einer voll wirksamen Haftung. Die objektive Gläubigerbenachteiligung sei aber stets nach dem realen Geschehens zu beurteilen, während für fiktive und hinzugedachte Ereignisse kein Raum sei. Da vorliegend keine Beschlagnahme der Grundstücke erfolgt sei, seien die Mietforderungen für Insolvenzgläubiger als Zugriffsobjekt auch noch nicht ausgeschieden.
Die anfechtbaren Rechtshandlungen seien auch in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Abzustellen sei nicht auf die Abtretung an sich, sondern auf den Zeitpunkt der jeweiligen Mietzahlungen der Mieter zum Fälligkeitszeitpunkt.
Der Schuldner habe auch mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Es sei eine inkongruente Deckung betroffen, da die Beklagte keinen Anspruch darauf gehabt habe, ihre Kreditforderungen durch eine nachträgliche Abtretung der Mietforderungen zu besichern und zu befriedigen. Zudem sei der Schuldner aufgrund einer Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO zahlungsunfähig gewesen. Die Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Gesamtverbindlichkeiten genüge für die Annahme einer Zahlungseinstellung. Die Forderung der Beklagten gegen den Schuldner in Höhe von 15.723.815,51 € habe einen wesentlichen Teil der Gesamtverbindlichkeiten ausgemacht. Ausweislich der Insolvenztabelle seien Forderungen in Höhe von 15.532.139,98 € angemeldet worden, wobei davon 8.288.826,46 € auf die Beklagte entfielen. Soweit der Schuldner noch geringe Zahlungen vorgenommen habe, sei dies unerheblich, da diese Zahlungen im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausgemacht hätten.
Unerheblich sei demgegenüber, dass die Beklagte vorgetragen habe, der Schuldner habe Insolvenzgedanken weit von sich gewiesen und versucht, eine Insolvenz durch einen freihändigen Verkaufs seiner Immobilien zu verhindern. Es habe keine reale Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bestanden. Der Darstellung der Beklagten lasse sich nicht plausibel entnehmen, wie der Schuldner angesichts einer Forderung der Beklagten über mehr als 15.000.000,00 € seine Finanzen zu regeln gedacht habe.
Der Beklagten sei der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auch bekannt gewesen, soweit Verrechnungen in Höhe von 130.637,62 € betroffen seien. Die Beklagte habe schon seit August 2006 gewusst, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe bzw. dieser zahlungsunfähig gewesen sei. Durch die Bezugnahme auf Ziffer 26 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, der eine Kündigung aus wichtigem Grund unter anderem aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung oder einer erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden regele, habe sie selbst kundgetan, dass sie die Liquidität des Schuldners als so gefährdet angesehen habe, dass sie die gesamte Geschäftsverbindung habe beenden wollen. Der Beklagten sei als Hausbank des Schuldners bekannt gewesen, dass nach Fälligkeit der Darlehensverbindlichkeiten der Schuldner über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügen würde, um seine bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Zudem habe die Beklagte selbst vorgetragen, zwei gegen den Schuldner gerichtete Forderungen ausgeglichen zu haben, um für Ruhe „an der Front“ zu sorgen.
Die Beklagte habe sich aber hinsichtlich der Zahlungen infolge der oben genannten Abrechnungsschreiben vom 02.09.2009 und 14.09.2009 über 969.778,22 € in einem kenntnisausschließenden Rechtsirrtum befunden. Die Beklagte könne sich nämlich nach allgemeinen Vertrauensgrundsätzen auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, da sie mit deren Fortgeltung habe rechnen dürfen und ihrem Interesse an der fortgeltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2006 bei der Abwägung mit den Belangen des anderen Teils und den Anliegen der Allgemeinheit der Vorzug zu geben sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.
Der Kläger bringt insbesondere vor, das Landgericht habe die Bedeutung der Zahlungen an die Hausverwaltung nicht erfasst. Ansprüche gegen die Hausverwaltung seien aufgrund der eindeutigen Formulierung der Vereinbarung von der Abtretung nicht erfasst. Forderungen des Schuldners gegen die Mieter seien durch die Zahlungen ebenso erloschen wie ein etwaiges Absonderungsrecht der Beklagten. Allenfalls eine unmittelbare Zahlung auf ein Konto der Beklagten hätte eine andere Beurteilung rechtfertigen können.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Globalabtretung sei in Bezug auf ihren Gegenstand und ihren Umfang nicht hinreichend bestimmt, was der Kläger näher ausführt. Nur acht der vierzehn Immobilien seien mit Grundschulden besichert gewesen. Eine Beschlagnahme der betreffenden Grundstücke habe die Beklagte - unstreitig - zu keiner Zeit behauptet.
Ein Rechtsirrtum sei zudem nicht festzustellen, da der Bundesgerichtshof immer nur über Einzelfälle ohne Rückwirkung entscheide. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 09.11.2006 seien für den Fall, dass eine Mietabtretung zeitlich nach der Grundschuldbestellung erfolge, nicht anwendbar.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte über die bereits zuerkannten 139.637,62 € zu verurteilen, an den Kläger weitere 484.889,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.04.2011 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber den Rechtsanwälten C... und... C2 von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 30.01.2013 in Höhe von weiteren 1.948,12 € freizustellen
und
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen
und
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte bringt insbesondere vor, dass ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 09.11.2006 - IX ZR 133/05 - die Klage abzuweisen gewesen wäre. Die Begründung des Landgerichts sei hinsichtlich der teilweisen Stattgabe der Klage inkonsequent, was die Beklagte näher ausführt.
Weiter ist die Beklagte der Ansicht, das Nichtbeantragen der Zwangsverwaltung durch die Beklagte zeige ihre Gutgläubigkeit. Hätte sie erkannt, dass sie die Mietzinsbeträge im Wege der Zwangsverwaltung unanfechtbar hätte einziehen können, hätte sie die Zwangsverwaltung unverzüglich beantragt. Ob eine Zwangsverwaltung für die anderen Gläubiger positiv sei, sei im Hinblick auf den Anfall von Kosten zulasten der Masse fraglich.
Zudem sei von Relevanz, dass der Schuldner - unstreitig - im Einvernehmen mit der Beklagten den Mietern erklärt habe, dass die Zahlungen ab dem Monat November 2008 an eine eingeschaltete Hauverwaltung zu erfolgen haben. In diesem Zusammenhang legt die Beklagte mit der Hausverwaltung geschlossene Verträge vor. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich den vorgelegten Verträgen entnehmen lasse, dass im Einvernehmen mit dem Schuldner die Zahlungen an die Hausverwaltung als Erfüllungsgehilfin der Beklagten erfolgt seien. Aus den überreichten Unterlagen ergebe sich, dass die bestehende Mietabtretung dem Hausverwalter bekannt gewesen sei und die Abtretung in § 4 des Nachtrags vom 26.01.2009 nochmals schriftlich der Hausverwaltung angezeigt worden sei, wobei die Hausverwaltung sich wiederum zur Zahlung der Erlöse unmittelbar an die Beklagte verpflichtet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist auch begründet, während die Berufung der Beklagten unbegründet ist.
Es besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung in Höhe von 624.526,72 € aus §§ 133 Abs.1 InsO i. V. m. § 143 Abs.1 S.1 InsO.
Der Anspruch des Klägers erfasst sämtliche Mieteinnahmen des Schuldners, die von der Beklagten unstreitig in dieser Höhe aufgrund der Mietabtretung vereinnahmt worden sind. Im Einzelnen:
Die Abtretung der Mietzinsforderungen an die Beklagte und die anschließenden Überweisungen der eingenommenen Mieten durch die Hausverwaltung an die Beklagte stellen Rechtshandlungen im Sinne des § 129 InsO dar. Für die Frage des Vorliegens einer Rechtshandlung ist die vom Landgericht aufgeworfene Frage der Auslegung der Abtretungsvereinbarung ohne Belang.
Diese Rechtshandlungen erfolgten auch innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 133 Abs.1 S.1 InsO vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Durch die Überweisung der vereinnahmten Mieten durch die Hausverwaltung wurden die übrigen Insolvenzgläubiger zumindest mittelbar im Sinne des § 129 InsO benachteiligt. Das haftende Schuldnervermögen hat sich hierdurch vermindert, da die Geldmittel der Beklagten zugekommen sind und damit nicht mehr für andere Gläubiger zur Verfügung standen.
Das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung scheitert nicht an zugunsten der Beklagten bestellten Sicherheiten.
Im Hinblick auf bestellte Sicherheiten könnte zwar grundsätzlich eine Gläubigerbenachteiligung ausscheiden, wenn die Mieteinnahmen dem Zugriff der übrigen Insolvenzgläubiger nicht offen gestanden hätten. Jede Anfechtung setzt nämlich voraus, dass der Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zu dem haftenden Vermögen des Schuldners gehört. Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet demgegenüber aus, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe den Erlös nicht überschreitet, den der Absonderungsberechtigte bei einer Verwertung des mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstands hätte erzielen können.
Die Abtretung der Mieteinnahmen könnte grundsätzlich zwar ein solches Sicherungsrecht darstellen. Diese Abtretung ist auch nicht wegen einer Unbestimmtheit unwirksam. Die am 21./24.08.2006 unterzeichnete Abtretungsvereinbarung enthält in der Anlage eine Aufzählung der einzelnen Immobilien, auf die sich die Abtretung bezieht. Inhaltlich erfasst die Abtretung „die Ansprüche gegen sämtliche derzeitigen und künftigen Mieter/Pächter aller oben genannter Objekte“. Dies ist hinsichtlich des Gegenstands und des Umfangs der Ansprüche hinreichend bestimmt. Es war auch nicht zu erwarten, dass der Umfang der Abtretung jemals dazu führen würde, dass sämtliche gesicherten Kreditverbindlichkeiten hierdurch zurückgeführt werden würden. Die vom Kläger zitierten Urteile sind hiermit hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht vergleichbar. In den dortigen Fallgestaltungen beliefen sich die abgetretenen Forderungen auf Beträge deutlich oberhalb der gesicherten Forderung oder waren gegenständlich nicht so eindeutig begrenzt, wie es vorliegend in Bezug auf die Miet- und Pachtzinseinnahmen der Fall ist.
Zutreffend verweist der Kläger schon darauf, dass die Abtretung selbst eine anfechtbare Rechtshandlung darstellt, da sie der Beklagten eine inkongruente Sicherheit gewährt hat.
Eine inkongruente Sicherung liegt vor, wenn der Gläubiger die Sicherung nicht in der Art und Weise zu beanspruchen hat. Dies ist ausgehend von dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu beurteilten. Die Ausführungen des Landgerichts, wonach die Abtretung der Mietzinsforderungen vertraglich nicht geschuldet war, erweist sich als zutreffend. Daraus ergibt sich das Vorliegen einer inkongruenten Deckung. Da diese Abtretung - was die nachfolgenden Ausführungen ergeben - unter den weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs.1 InsO erfolgt ist - ergibt sich schon hieraus, dass der Kläger sich auch gegen diese Sicherheitsgewährung mit Erfolg wendet.
Die Vereinnahmung der Miet- und Pachtzinszahlungen durch die Beklagte ist aber auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen unter a.) anfechtbar.
Dies ergibt sich daraus, dass ein infolge der Abtretung bestehendes Sicherungsrecht ohne Vereinbarung von Anschlusssicherheiten jedenfalls ersatzlos erloschen ist.
Den Verlust ihrer Sicherheit kann eine Anfechtungsgegnerin nur vermeiden, wenn sie die Abtretung offen gelegt und die Forderung selbst eingezogen hätte oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Durch die Zahlungen der jeweiligen Mieter und Pächter auf die jeweiligen Miet- und Pachtzinsforderungen erloschen die Ansprüche auf Zahlung nach §§ 362 Abs.1, 407 Abs.1 BGB mit Wirkung auch gegenüber der Beklagten. Zugleich erlosch auch das daran bestehende Absonderungsrecht mangels Vereinbarung einer Anschlusssicherheit.
Es liegt insbesondere kein eigener Forderungseinzug durch die Beklagte vor.
Hinsichtlich der Mieten bis Oktober 2008 verweist die Beklagte zwar auf eine unmittelbare Zahlung an die Beklagte aufgrund einer Offenlegung der Mietabtretung. Dies betrifft aber nicht den streitgegenständlichen Zeitraum. Wie mit den Parteien im Termin vor dem Senat ausdrücklich erörtert, erfassen die eingezogenen Miet- und Pachtzahlungen nämlich nur Zahlungen nach dieser Zeit, was sich aus den Abrechnungsschreiben ergibt.
Seit November 2008, also im streitgegenständlichen Zeitraum, war aber die Hausverwaltung in die Einziehung eingeschaltet. Die Einziehung der Miet- und Pachtzinszahlungen ist durch die Hausverwaltung aber gerade nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten erfolgt. Nur dann würde ein Forderungseinzug durch die Beklagte vorliegen und das Sicherungsrecht wäre erst „zeitgleich“ mit der Erfüllung erloschen.
Die eingeschaltete Hausverwaltung ist nämlich vielmehr stellvertretend für den Schuldner tätig geworden. Mit der Zahlung an die Hausverwaltung ist eine Zahlung an den Schuldner erfolgt.
Der Vertrag mit der Hausverwaltung vom 17./20.10.2008 ist zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau auf der einen Seite und der Hausverwaltung auf der anderen Seite geschlossen worden. Der Eingang nennt zwar die Eheleute „in Vertretung der Sparkasse D“. Diese Bezeichnung ist aber lediglich ungenau. In der Sache sind die Eheleute durch die Sparkasse D vertreten worden. Die Sparkasse D hat den Vertrag im Namen der Eheleute geschlossen. Dies ergibt sich aus der Unterschrift unter dem Vertrag, wonach die Beklagte den Vertrag „in Vertretung der Eheleute“ geschlossen hat. Konsequent hierzu sieht der Vertrag vor, dass die Eheleute die Kosten der Verwaltungs- und Dienstleistung tragen und der Verwalter die Vergütung aus dem Verwalterkonto begleichen darf.
Dies steht auch im Einklang mit der Vollmachtvereinbarung vom 27.09.2008 , mit der die Eheleute die Beklagte umfassend bevollmächtigt haben, um in Vertretung der Eheleute eine neue Hausverwaltung auszusuchen und zu beauftragen.
Die Verwaltervollmacht vom 20.10.2008 hat für die Frage keinen relevanten Inhalt.
Das Vereinbaren einer Anschlusssicherheit hat die Beklagte ebenfalls nicht dargelegt.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist keine Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen die Hausverwaltung auf Auskehrung der vereinnahmten Erlöse aus der Vermietung und Verpachtung an die Beklagte dargelegt.
Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom 21./24.08.2006 ergibt dies nicht. Eine derartige Auslegung der Abtretungsvereinbarung lässt sich vielmehr mit einer Auslegung anhand der Vorschriften der §§ 133, 157 BGB nicht vereinbaren. Der Wortlaut der Abtretung - der dingliche Wirkung zukommt - ist eindeutig und steht einem anderen Verständnis entgegen. Hiernach erfasst die Abtretung lediglich derzeitige und künftige Ansprüche gegen Mieter und Pächter. Auskehrungsansprüche gegen Dritte, welche die Forderungen auf ein eigenes Konto eingezogen haben, sind hiervon gerade nicht erfasst.
Für eine andere Wertung lässt sich insbesondere nicht mit dem Landgericht anführen, dass der Beklagten bekannt sein musste, dass die Mietzahlungen durch Hausverwaltungen erfolgen. Dies hat auf die Beurteilung keinen Einfluss. Es wäre der Beklagten unbenommen gewesen, in Kenntnis dieser Umstände auch derartige Ansprüche in die Abtretung einzubeziehen.
Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass ein Treuhandverhältnisses vorgelegen hat, was Einfluss auf die Beurteilung haben könnte.
Die Regelung im Verwaltervertrag vom 20.10.2008 sah lediglich vor, dass der Verwalter die Verwalterkonten zwingend auf einem Konto bei der Beklagten anlegen musste. Hierdurch hatte die Beklagte zwar die einfache Möglichkeit einer Kontrolle und einer Informationserlangung über den Ablauf der Verwaltung. Mehr ergibt sich hieraus aber nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses Konto besonders für die Beklagte besichert war. Dingliche Rechte hatte die Beklagte hierdurch nicht.
Auch wenn es mangels Darlegungen der Beklagten hierauf nicht einmal ankommt, würde eine nur schuldrechtliche Verpflichtung der Verwalterin zur Separation, regelmäßig ohnehin nicht genügen.
Der Sachverhalt ist insbesondere nicht vergleichbar mit einer unmittelbaren Zahlung der Drittschuldner auf ein Konto der Bank. Der Zwischenschritt in Gestalt der unmittelbaren Zahlung an die Hausverwaltung unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt erheblich gegenüber einer derartigen Konstellation.
Der vorgelegte Nachtrag vom 26.03.2009 zu einem Verwaltervertrag sah in § 4 zwar vor, dass die Auskehrung der Überschüsse auf ein näher bezeichnetes Konto bei der Beklagten zu erfolgen hat. Dies könnte grundsätzlich von Relevanz sein, da sich die Frage eines Treuhandverhältnisses stellen kann. Diese Regelung hatte aber der Insolvenzverwalter der K GmbH für nur eine der verwalteten Immobilien getroffen. Diese Immobilie stand nicht im Eigentum der Eheleute und ist damit gesondert behandelt worden. Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich hieraus nichts.
In dem ebenfalls vorgelegten Nachtrag vom 11./13.02.2009 zum Verwaltervertrag haben die Parteien lediglich eine weitere Immobilie in den Verwaltungsvertrag einbezogen. Eine weitergehende inhaltliche Änderung des ursprünglichen Vertrags ergibt sich daraus nicht.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung fehlt auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Verfügungen des Schuldners über mithaftende Forderungen aus einem Grundstück nach §§ 1123 Abs.1, 1192 BGB zugunsten von Grundpfandgläubigern. Dies scheitert an mehreren Gründen.
Hinsichtlich der erfolgten Zahlungen von Miet- und Pachtzinsen ist aus mehreren Gründen eine Enthaftung eingetreten.
Die Enthaftung ergibt sich schon daraus, dass der berechtigte Einzug der Miet- und Pachtzinsen nach § 1124 BGB erfolgt ist. Die Beklagte hat dem Schuldner nämlich den Einzug seit November 2008 unter Einschaltung der Hausverwaltung gerade ermöglicht. Ein späterer Auskehrungsanspruch gegen einen Dritten wird von dem Anwendungsbereich der §§ 1123, 1124 BGB nicht erfasst.
Zudem ist die Enthaftung auch durch Zeitablauf eingetreten. Nach § 1123 Abs.2 BGB werden im Hinblick auf den Haftungsverband nämlich Forderungen mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt ist. Die Beschlagnahme kann aber nur durch Anordnung der Zwangsverwaltung oder Pfändung des dinglichen Anspruchs aus § 1147 BGB erfolgen. Beides ist nicht erfolgt.
Dieser Sachverhalt weicht damit auch wesentlich von der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. In der Entscheidung vom 09.11.2006 sind gerade Forderungen betroffen gewesen, die im letzten Jahr vor der - dort gerade erfolgten - Anordnung der Zwangsverwaltung „eingezogen“ worden sind. Die Ausführungen betrafen nur Forderungen, die in den Anwendungsbereich der später eingetretenen materiellen Wirkungen des Haftungsverbandes fielen.
Der Schuldner hat im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung auch mit dem Vorsatz gehandelt, die Gläubiger zu benachteiligen.
Ein Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldner dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war.
Die einzelnen Beweisanzeichen machen eine Gesamtwürdigung aller Umstände jedoch nicht entbehrlich und dürfen nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden. Vielmehr sind die subjektiven Voraussetzungen unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Ausgehend hiervon ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners anzunehmen.
Die Ausführungen des Landgerichts - worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist - erweisen sich als zutreffend, wonach eine Zahlungseinstellung vorgelegen hat. Insbesondere hat die Kündigung der Geschäftsverbindung zu der Beklagten mit Kündigungsschreiben vom 11.08.2006 bereits dazu geführt, dass in Anbetracht dieser sehr hohen Forderung in Höhe von 15.723.815,51 € und der - unstreitig vorhandenen - weiteren Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern eine Bedienung von Verbindlichkeiten nicht mehr in einem wesentlichen Umfang erfolgt ist. Die Beklagte hat in dem Kündigungsschreiben zudem auf die Geltendmachung eines Verzugsschadens ab dem Folgetag verwiesen.
Ebenso zutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts, dass die von der Beklagten angeführten sonstigen Umstände für die Bewertung unerheblich sind. Soweit der Schuldner „Insolvenzgedanken weit von sich gewiesen haben sollte“, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich sind die objektiven Umstände. Auch der Verweis auf einen beabsichtigten „freien Verkauf der Immobilien“ stellt die bloß zukünftige Möglichkeit dar, dass sich die Verhältnisse wieder bessern. Ohne nähere Angaben zu den Realisierungsmöglichkeiten stellt dies - wie vom Landgericht angenommen - keine reale Aussicht auf eine Sanierung dar.
68 Der Schuldner war auch nach § 17 Abs.2 S.1 InsO zahlungsunfähig, da er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn die Liquiditätslücke 10% oder mehr beträgt, es sei denn, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke binnen drei Wochen vollständig beseitigt wird und den Gläubigern das Abwarten zumutbar ist.
Der Schuldner konnte nicht einmal die beiden von der Beklagten erfüllten Forderungen von weiteren Gläubigern in Höhe von 70.000 € gegenüber der Bank G und in Höhe von 25.864,40 € gegenüber er Q GmbH begleichen. Diese Forderungen sah sogar die Beklagte als dringlich an, weshalb sie, um für „Ruhe an der Front“ zu sorgen, deren Erfüllung selbst vorgenommen hat. Dies zeigt, dass der Schuldner zahlungsunfähig war.
Hierbei ist nur am Rande darauf zu verweisen, dass auch nach § 18 Abs.2 InsO nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit genügt, was anzunehmen ist, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ausgehend von den bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei einer vorzunehmenden Prognose bei deren künftiger Fälligkeit voraussichtlich eine Unfähigkeit zu deren Erfüllung vorliegt. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss wahrscheinlicher als ihre Vermeidung sein. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen besteht am Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kein Zweifel.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass - wie oben ausgeführt - eine inkongruente Deckung vorgelegen hat. Eine inkongruente Deckung bildet ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln.
Die Gesamtumstände ergeben daher, dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vorlag.
Die Beklagte hatte zurzeit der Rechtshandlungen auch Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.
Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs.1 S.2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung kannte. Es genügt, dass für den Anfechtungsgegner aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.
Der Beklagten waren die wesentlichen Umstände bekannt.
Der Beklagte war insbesondere bekannt, dass der Schuldner ihr eine inkongruente Deckung in Gestalt der Abtretung gewährt hatte. Dies ergab bereits die Anfechtbarkeit der später erfolgten Vereinnahmung von Miet- und Pachtzinszahlungen.
Da die Beklagte als Hausbank über alle wesentlichen Umstände hinsichtlich der finanziellen Situation des Schuldners informiert war, war ihr der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auch bekannt, was das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verweist.
Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2006 verweist, ist dies aus mehreren Gründen nicht geeignet, um zu einer anderen Bewertung zu führen. Insbesondere ergibt sich hieraus kein die Kenntnis ausschließender Rechtsirrtum.
Die Annahme eines erheblichen Rechtsirrtums scheitert schon daran, dass die Beklagte hätte erkennen können, dass die Form des gewählten „Direkteinzugs“ eine unzureichende Absicherung begründet hat. Bereits an dieser Stelle fehlt es an einer dinglichen Sicherung, die erst zur Folgefrage der Auswirkungen einer „potentiellen Haftung“ im Haftungsverband führen kann.
Zudem konnte die Beklagte aus dem vorgenannten Urteil überhaupt nicht darauf schließen, dass der Bundesgerichtshof ohne eine tatsächlich erfolgte Beschlagnahme des Grundstücks - also der zumindest nachträglich herbeigeführten - Haftung im Sinne des § 1123 Abs.2 BGB das Vorliegen einer anfechtbaren Handlung verneinen würde. Die Herbeiführung einer Beschlagnahme war von der Beklagten aber nicht beabsichtigt. Die Beklagte wollte gerade ohne eine Zwangsverwaltung auf die Miet- und Pachteinnahmen zugreifen können.
Ganz unabhängig von den vorstehenden Gründen kann die Beklagte sich aber auch nicht auf einen erheblichen Rechtsirrtum berufen, da ihr hinsichtlich der nachträglichen Abtretung, die Grundlage ihres Sicherungsrechts sein sollte, ohnehin bekannt war, dass insoweit eine ebenfalls anfechtbare Rechtshandlung vorgelegen hat.
Der Zinsanspruch besteht nach §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 291, 288 Abs.1 S.2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.042011.
Der Kläger kann auch die Geschäftsgebühr als Verzugsschaden nach § 286 BGB geltend machen.
Die Beklagte erhebt gegen die Berechtigung dieser Nebenforderung keine konkreten Einwände. Ausgehend von den vorgetragenen Umständen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beauftragung zur vorprozessualen Geltendmachung eines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens zu einer Anspruchskürzung führen kann.
Es besteht ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe nach § 13 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Der Ansatz einer 1,3 Regelgebühr ist unproblematisch. Die Gebührenrechnung ist insoweit zutreffend.
Da der Kläger keine Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten behauptet, ist der Anspruch nach § 257 BGB zutreffend lediglich auf eine Befreiung gerichtet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO bestehen nicht, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinaus bedeutenden oder durch Rechtsfortbildung zu klärenden Fragen aufwirft und die Entscheidung nicht von bisheriger Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht.
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04. Oktober 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, über die bereits zuerkannten 139.637,62 € hinaus weitere 484.889,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21. April 2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten C und C2 von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 30. Januar 2013 (Rechnungs-Nr.: ###/####) in Höhe von – über den vom Landgericht festgestellten Betrag in Höhe von 2.356,68 € hinaus – weiteren 1.948,12 € freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2A.
3Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Treuhänder über das Vermögen des K Anfechtungsansprüche der Insolvenzmasse in Höhe von 624.526,72 € nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Der Insolvenzantrag des Schuldners ist am 12.11.2010 beim Amtsgericht eingegangen.
4Die Beklagte stand mit dem Schuldner in ständiger Geschäftsbeziehung. Aufgrund der Insolvenz der Firmen des Schuldners geriet dieser auch privat in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Schuldner hatte zur Sicherung der Geschäftsverbindung der Beklagten eine betragsmäßig beschränkte Bürgschaft in Höhe von umgerechnet 4.473.803,96 € bestellt und konnte Kredite zur Finanzierung seines Immobilienvermögens jedenfalls nicht mehr vollständig bedienen.
5Mit Schreiben vom 11.08.2006 kündigte die Beklagte die Geschäftsbeziehung und stellte mit Schreiben vom 29.08.2006 Forderungen in Höhe von insgesamt 15.723.815,51 € sofort fällig. Seit der Kündigung der Geschäftsverbindung gelang es dem Schuldner nicht mehr, seine fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen. Am 21./24.08.2006 (Anlage K 7, Bl.55 ff d. A.) hatten der Schuldner und seine Ehefrau ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Vermietung und Verpachtung gegen die derzeitigen sowie künftigen Mieter/Pächter von damals in ihrem Eigentum stehenden vierzehn Immobilien an die Beklagte abgetreten. Mit Schreiben vom 14.09.2006 nahm die Beklagte den Schuldner aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch.
6Die Beklagte erhielt aufgrund der Abtretung im weiteren Verlauf Miet- und Pachtzinsen, wobei die streitgegenständlichen Einziehungen – unstreitig – durch eine Hausverwaltung erfolgt sind. Eingezogene Mieten sind dann durch die Hausverwaltung an die Beklagte wie folgt weitergeleitet worden:
702.09.2009 |
86.500,00 € |
14.09.2009 |
783.278,22 € |
14.09.2009 |
100.000,00 € |
24.03.2011 |
249.275,23 € |
12.05.2011 |
30.000,00 € |
1.249.053,45 € |
Den hälftigen Anteil des Schuldners an diesem Betrag – 624.526,72 € – verlangt der Kläger mit der Klage von der Beklagten.
9Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in Höhe von 139.637,62 € stattgegeben. Ferner hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger von Ansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten für die vorprozessuale Tätigkeit in Höhe eines Teils von 2.356,68 € freizustellen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes nach § 133 InsO nur hinsichtlich der beiden letztgenannten Zahlungen erfüllt seien. Da der Kläger nur den hälftigen Betrag aus diesen Mietzahlungen vom 24.03.2011 und vom 12.05.2011 über insgesamt 279.275,23 € verlange, könnte der Kläger nur den zugesprochenen Betrag in Höhe von 139.637,62 € beanspruchen.
10Bei der am 21./24.08.2006 erfolgten Abtretung handele es sich um eine Rechtshandlung. Unerheblich sei, dass die Mietzahlungen auf Hausverwalterkonten überwiesen und die Valuta erst durch eine weitere Zahlung der Hausverwaltungen in das Vermögen der Beklagten gelangt sei. Die nach §§ 133, 157 BGB erforderliche Auslegung des Abtretungsvertrages ergebe, dass nicht nur die Ansprüche des Schuldners und seiner Ehefrau gegen die Mieter und Pächter abgetreten werden sollten, sondern auch deren Ansprüche gegen die Hausverwaltungen auf Auskehrung der eingezogen Zahlungen, da der Beklagten habe bekannt sein müssen, dass die Mietzahlungen durch Hausverwaltungen auf das Konto des Schuldners eingezahlt worden seien.
11Die Abtretung der Mietforderungen habe die übrigen Gläubiger benachteiligt. Die Tatsache, dass sich die Grundschulden der Beklagten an den im Eigentum des Schuldners und seiner Ehefrau stehenden Immobilien gemäß den §§ 1192 Abs. 1, 1123 Abs.1 BGB auch auf Mietzinsforderungen erstrecke, stehe der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. Zwar habe der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 09.11.2006 (IX ZR 133/05) entschieden, dass Verfügungen des Schuldners über mithaftende Forderungen aus seinem Grundstück zu Gunsten von Grundpfandgläubigern die Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht benachteiligten. Mit Urteil vom 17.09.2009 (IX ZR 106/08) habe der Bundesgerichtshof hingegen an dieser Entscheidung nicht mehr festgehalten. Die Haftung nach den vorgenannten Vorschriften sei nämlich nur vorläufig, weil die Mietansprüche weder der Verfügung des Schuldners noch dem wirksamen Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen seien. Erst mit der Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung erstarke die vorliegende potentielle Haftung zu einer voll wirksamen Haftung. Die objektive Gläubigerbenachteiligung sei aber stets nach dem realen Geschehens zu beurteilen, während für fiktive und hinzugedachte Ereignisse kein Raum sei. Da vorliegend keine Beschlagnahme der Grundstücke erfolgt sei, seien die Mietforderungen für Insolvenzgläubiger als Zugriffsobjekt auch noch nicht ausgeschieden.
12Die anfechtbaren Rechtshandlungen seien auch in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Abzustellen sei nicht auf die Abtretung an sich, sondern auf den Zeitpunkt der jeweiligen Mietzahlungen der Mieter zum Fälligkeitszeitpunkt.
13Der Schuldner habe auch mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Es sei eine inkongruente Deckung betroffen, da die Beklagte keinen Anspruch darauf gehabt habe, ihre Kreditforderungen durch eine nachträgliche Abtretung der Mietforderungen zu besichern und zu befriedigen. Zudem sei der Schuldner aufgrund einer Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO zahlungsunfähig gewesen. Die Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Gesamtverbindlichkeiten genüge für die Annahme einer Zahlungseinstellung. Die Forderung der Beklagten gegen den Schuldner in Höhe von 15.723.815,51 € habe einen wesentlichen Teil der Gesamtverbindlichkeiten ausgemacht. Ausweislich der Insolvenztabelle seien Forderungen in Höhe von 15.532.139,98 € angemeldet worden, wobei davon 8.288.826,46 € auf die Beklagte entfielen. Soweit der Schuldner noch geringe Zahlungen vorgenommen habe, sei dies unerheblich, da diese Zahlungen im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausgemacht hätten.
14Unerheblich sei demgegenüber, dass die Beklagte vorgetragen habe, der Schuldner habe Insolvenzgedanken weit von sich gewiesen und versucht, eine Insolvenz durch einen freihändigen Verkaufs seiner Immobilien zu verhindern. Es habe keine reale Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bestanden. Der Darstellung der Beklagten lasse sich nicht plausibel entnehmen, wie der Schuldner angesichts einer Forderung der Beklagten über mehr als 15.000.000,00 € seine Finanzen zu regeln gedacht habe.
15Der Beklagten sei der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auch bekannt gewesen, soweit Verrechnungen in Höhe von 130.637,62 € betroffen seien. Die Beklagte habe schon seit August 2006 gewusst, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe bzw. dieser zahlungsunfähig gewesen sei. Durch die Bezugnahme auf Ziffer 26 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, der eine Kündigung aus wichtigem Grund unter anderem aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung oder einer erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden regele, habe sie selbst kundgetan, dass sie die Liquidität des Schuldners als so gefährdet angesehen habe, dass sie die gesamte Geschäftsverbindung habe beenden wollen. Der Beklagten sei als Hausbank des Schuldners bekannt gewesen, dass nach Fälligkeit der Darlehnsverbindlichkeiten der Schuldner über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügen würde, um seine bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Zudem habe die Beklagte selbst vorgetragen, zwei gegen den Schuldner gerichtete Forderungen ausgeglichen zu haben, um für Ruhe „an der Front“ zu sorgen.
16Die Beklagte habe sich aber hinsichtlich der Zahlungen infolge der oben genannten Abrechnungsschreiben vom 02.09.2009 und 14.09.2009 über 969.778,22 € in einem kenntnisausschließenden Rechtsirrtum befunden. Die Beklagte könne sich nämlich nach allgemeinen Vertrauensgrundsätzen auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, da sie mit deren Fortgeltung habe rechnen dürfen und ihrem Interesse an der fortgeltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2006 bei der Abwägung mit den Belangen des anderen Teils und den Anliegen der Allgemeinheit der Vorzug zu geben sei.
17Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen.
18Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.
19Der Kläger bringt insbesondere vor, das Landgericht habe die Bedeutung der Zahlungen an die Hausverwaltung nicht erfasst. Ansprüche gegen die Hausverwaltung seien aufgrund der eindeutigen Formulierung der Vereinbarung von der Abtretung nicht erfasst. Forderungen des Schuldners gegen die Mieter seien durch die Zahlungen ebenso erloschen wie ein etwaiges Absonderungsrecht der Beklagten. Allenfalls eine unmittelbare Zahlung auf ein Konto der Beklagten hätte eine andere Beurteilung rechtfertigen können.
20Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Globalabtretung sei in Bezug auf ihren Gegenstand und ihren Umfang nicht hinreichend bestimmt, was der Kläger näher ausführt. Nur acht der vierzehn Immobilien seien mit Grundschulden besichert gewesen. Eine Beschlagnahme der betreffenden Grundstücke habe die Beklagte – unstreitig – zu keiner Zeit behauptet.
21Ein Rechtsirrtum sei zudem nicht festzustellen, da der Bundesgerichtshof immer nur über Einzelfälle ohne Rückwirkung entscheide. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 09.11.2006 seien für den Fall, dass eine Mietabtretung zeitlich nach der Grundschuldbestellung erfolge, nicht anwendbar.
22Der Kläger beantragt,
231.) das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte über die bereits zuerkannten 139.637,62 € zu verurteilen, an den Kläger weitere 484.889,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.04.2011 zu zahlen,
242.) die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber den Rechtsanwälten C & C2 von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 30.01.2013 (Rechnungs-Nr.###/####) in Höhe von weiteren 1.948,12 € freizustellen
25und
26die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
27Die Beklagte beantragt,
28das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen
29und
30die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
31Die Beklagte bringt insbesondere vor, dass ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 09.11.2006 – IX ZR 133/05 – die Klage abzuweisen gewesen wäre. Die Begründung des Landgerichts sei hinsichtlich der teilweisen Stattgabe der Klage inkonsequent, was die Beklagte näher ausführt.
32Weiter ist die Beklagte der Ansicht, das Nichtbeantragen der Zwangsverwaltung durch die Beklagte zeige ihre Gutgläubigkeit. Hätte sie erkannt, dass sie die Mietzinsbeträge im Wege der Zwangsverwaltung unanfechtbar hätte einziehen können, hätte sie die Zwangsverwaltung unverzüglich beantragt. Ob eine Zwangsverwaltung für die anderen Gläubiger positiv sei, sei im Hinblick auf den Anfall von Kosten zulasten der Masse fraglich.
33Zudem sei von Relevanz, dass der Schuldner – unstreitig – im Einvernehmen mit der Beklagten den Mietern erklärt habe, dass die Zahlungen ab dem Monat November 2008 an eine eingeschaltete Hauverwaltung zu erfolgen haben. In diesem Zusammenhang legt die Beklagte mit der Hausverwaltung geschlossene Verträge vor. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich den vorgelegten Verträgen entnehmen lasse, dass im Einvernehmen mit dem Schuldner die Zahlungen an die Hausverwaltung als Erfüllungsgehilfin der Beklagten erfolgt seien. Aus den überreichten Unterlagen ergebe sich, dass die bestehende Mietabtretung dem Hausverwalter bekannt gewesen sei und die Abtretung in § 4 des Nachtrags vom 26.01.2009 nochmals schriftlich der Hausverwaltung angezeigt worden sei, wobei die Hausverwaltung sich wiederum zur Zahlung der Erlöse unmittelbar an die Beklagte verpflichtet habe.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
35B.
36Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist auch begründet, während die Berufung der Beklagten unbegründet ist.
37I.Es besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung in Höhe von 624.526,72 € aus §§ 133 Abs.1 InsO i.V.m. § 143 Abs.1 S.1 InsO.
38Der Anspruch des Klägers erfasst sämtliche Mieteinnahmen des Schuldners, die von der Beklagten unstreitig in dieser Höhe aufgrund der Mietabtretung vereinnahmt worden sind. Im Einzelnen:
391.) Die Abtretung der Mietzinsforderungen an die Beklagte und die anschließenden Überweisungen der eingenommenen Mieten durch die Hausverwaltung an die Beklagte stellen Rechtshandlungen im Sinne des § 129 InsO dar. Für die Frage des Vorliegens einer Rechtshandlung ist die vom Landgericht aufgeworfene Frage der Auslegung der Abtretungsvereinbarung ohne Belang.
402.) Diese Rechtshandlungen erfolgten auch innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 133 Abs.1 S.1 InsO vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
413.) Durch die Überweisung der vereinnahmten Mieten durch die Hausverwaltung wurden die übrigen Insolvenzgläubiger zumindest mittelbar im Sinne des § 129 InsO benachteiligt. Das haftende Schuldnervermögen hat sich hierdurch vermindert, da die Geldmittel der Beklagten zugekommen sind und damit nicht mehr für andere Gläubiger zur Verfügung standen.
42Das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung scheitert nicht an zugunsten der Beklagten bestellten Sicherheiten.
43Im Hinblick auf bestellte Sicherheiten könnte zwar grundsätzlich eine Gläubigerbenachteiligung ausscheiden, wenn die Mieteinnahmen dem Zugriff der übrigen Insolvenzgläubiger nicht offen gestanden hätten. Jede Anfechtung setzt nämlich voraus, dass der Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zu dem haftenden Vermögen des Schuldners gehört. Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet demgegenüber aus, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe den Erlös nicht überschreitet, den der Absonderungsberechtigte bei einer Verwertung des mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstands hätte erzielen können (insgesamt: BGH ZIP 2004, 1509 ff, Rn.15 u Rn.24).
44Die Abtretung der Mieteinnahmen könnte grundsätzlich zwar ein solches Sicherungsrecht darstellen. Diese Abtretung ist auch nicht wegen einer Unbestimmtheit unwirksam. Die am 21./24.08.2006 unterzeichnete Abtretungsvereinbarung enthält in der Anlage eine Aufzählung der einzelnen Immobilien, auf die sich die Abtretung bezieht. Inhaltlich erfasst die Abtretung „die Ansprüche gegen sämtliche derzeitigen und künftigen Mieter/Pächter aller oben genannter Objekte“. Dies ist hinsichtlich des Gegenstands und des Umfangs der Ansprüche hinreichend bestimmt. Es war auch nicht zu erwarten, dass der Umfang der Abtretung jemals dazu führen würde, dass sämtliche gesicherten Kreditverbindlichkeiten hierdurch zurückgeführt werden würden. Die vom Kläger zitierten Urteile sind hiermit hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht vergleichbar. In den dortigen Fallgestaltungen beliefen sich die abgetretenen Forderungen auf Beträge deutlich oberhalb der gesicherten Forderung oder waren gegenständlich nicht so eindeutig begrenzt, wie es vorliegend in Bezug auf die Miet- und Pachtzinseinnahmen der Fall ist.
45a.) Zutreffend verweist der Kläger schon darauf, dass die Abtretung selbst eine anfechtbare Rechtshandlung darstellt, da sie der Beklagten eine inkongruente Sicherheit gewährt hat.
46Eine inkongruente Sicherung liegt vor, wenn der Gläubiger die Sicherung nicht in der Art und Weise zu beanspruchen hat. Dies ist ausgehend von dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu beurteilten. Die Ausführungen des Landgerichts, wonach die (nachträgliche) Abtretung der Mietzinsforderungen vertraglich nicht geschuldet war, erweist sich als zutreffend. Daraus ergibt sich das Vorliegen einer inkongruenten Deckung. Da diese Abtretung – was die nachfolgenden Ausführungen ergeben – unter den weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs.1 InsO (Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und Kenntnis der Beklagten hiervon) erfolgt ist – ergibt sich schon hieraus, dass der Kläger sich auch gegen diese Sicherheitsgewährung mit Erfolg wendet.
47b.) Die Vereinnahmung der Miet- und Pachtzinszahlungen durch die Beklagte ist aber auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen unter a.) anfechtbar.
48(aa) Dies ergibt sich daraus, dass ein infolge der Abtretung bestehendes Sicherungsrecht ohne Vereinbarung von Anschlusssicherheiten jedenfalls ersatzlos erloschen ist.
49Den Verlust ihrer Sicherheit kann eine Anfechtungsgegnerin nur vermeiden, wenn sie die Abtretung offen gelegt und die Forderung selbst eingezogen hätte oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart hätte (BGH ZIP 2006, 1009 ff, Rn.17). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
50Durch die Zahlungen der jeweiligen Mieter und Pächter auf die jeweiligen Miet- und Pachtzinsforderungen erloschen die Ansprüche auf Zahlung nach §§ 362 Abs.1, 407 Abs.1 BGB mit Wirkung auch gegenüber der Beklagten. Zugleich erlosch auch das daran bestehende Absonderungsrecht mangels Vereinbarung einer Anschlusssicherheit.
51(aaa) Es liegt insbesondere kein eigener Forderungseinzug durch die Beklagte vor.
52Hinsichtlich der Mieten bis Oktober 2008 verweist die Beklagte zwar auf eine unmittelbare Zahlung an die Beklagte aufgrund einer Offenlegung der Mietabtretung (Anlagenkonvolut B 3). Dies betrifft aber nicht den streitgegenständlichen Zeitraum. Wie mit den Parteien im Termin vor dem Senat ausdrücklich erörtert, erfassen die eingezogenen Miet- und Pachtzahlungen nämlich nur Zahlungen nach dieser Zeit, was sich aus den Abrechnungsschreiben ergibt.
53Seit November 2008, also im streitgegenständlichen Zeitraum, war aber die Hausverwaltung in die Einziehung eingeschaltet. Die Einziehung der Miet- und Pachtzinszahlungen ist durch die Hausverwaltung aber gerade nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten erfolgt. Nur dann würde ein Forderungseinzug durch die Beklagte vorliegen und das Sicherungsrecht wäre erst „zeitgleich“ mit der Erfüllung erloschen.
54Die eingeschaltete Hausverwaltung ist nämlich vielmehr stellvertretend für den Schuldner tätig geworden. Mit der Zahlung an die Hausverwaltung ist eine Zahlung an den Schuldner erfolgt.
55Der Vertrag mit der Hausverwaltung vom 17./20.10.2008 (Anlagenkonvolut B 4) ist zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau auf der einen Seite und der Hausverwaltung auf der anderen Seite geschlossen worden. Der Eingang nennt zwar die Eheleute „in Vertretung der Sparkasse D“. Diese Bezeichnung ist aber lediglich ungenau. In der Sache sind die Eheleute durch die Sparkasse D vertreten worden. Die Sparkasse D hat den Vertrag im Namen der Eheleute geschlossen. Dies ergibt sich aus der Unterschrift unter dem Vertrag, wonach die Beklagte den Vertrag „in Vertretung der Eheleute“ geschlossen hat. Konsequent hierzu sieht der Vertrag vor, dass die Eheleute die Kosten der Verwaltungs- und Dienstleistung tragen und der Verwalter die Vergütung aus dem Verwalterkonto begleichen darf.
56Dies steht auch im Einklang mit der Vollmachtvereinbarung vom 27.09.2008 (Anlagenkonvolut B 4), mit der die Eheleute die Beklagte umfassend bevollmächtigt haben, um in Vertretung der Eheleute eine neue Hausverwaltung auszusuchen und zu beauftragen.
57Die Verwaltervollmacht vom 20.10.2008 (Anlagenkonvolut B 4) hat für die Frage keinen relevanten Inhalt.
58(bbb) Das Vereinbaren einer Anschlusssicherheit hat die Beklagte ebenfalls nicht dargelegt.
59(aaaa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist keine Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen die Hausverwaltung auf Auskehrung der vereinnahmten Erlöse aus der Vermietung und Verpachtung an die Beklagte dargelegt.
60Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom 21./24.08.2006 ergibt dies nicht. Eine derartige Auslegung der Abtretungsvereinbarung lässt sich vielmehr mit einer Auslegung anhand der Vorschriften der §§ 133, 157 BGB nicht vereinbaren. Der Wortlaut der Abtretung – der dingliche Wirkung zukommt – ist eindeutig und steht einem anderen Verständnis entgegen. Hiernach erfasst die Abtretung lediglich derzeitige und künftige Ansprüche gegen Mieter und Pächter. Auskehrungsansprüche gegen Dritte, welche die Forderungen auf ein eigenes Konto eingezogen haben, sind hiervon gerade nicht erfasst.
61Für eine andere Wertung lässt sich insbesondere nicht mit dem Landgericht anführen, dass der Beklagten bekannt sein musste, dass die Mietzahlungen durch Hausverwaltungen erfolgen. Dies hat auf die Beurteilung keinen Einfluss. Es wäre der Beklagten unbenommen gewesen, in Kenntnis dieser Umstände auch derartige Ansprüche in die Abtretung einzubeziehen.
62(bbbb) Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass ein Treuhandverhältnisses vorgelegen hat, was Einfluss auf die Beurteilung haben könnte.
63Die Regelung im Verwaltervertrag vom 20.10.2008 sah lediglich vor, dass der Verwalter die Verwalterkonten zwingend auf einem Konto bei der Beklagten anlegen musste. Hierdurch hatte die Beklagte zwar die einfache Möglichkeit einer Kontrolle und einer Informationserlangung über den Ablauf der Verwaltung. Mehr ergibt sich hieraus aber nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses Konto besonders für die Beklagte besichert war. Dingliche Rechte hatte die Beklagte hierdurch nicht.
64Auch wenn es mangels Darlegungen der Beklagten hierauf nicht einmal ankommt, würde eine nur schuldrechtliche Verpflichtung der Verwalterin zur Separation, regelmäßig ohnehin nicht genügen (hierzu: BGH ZIP 2006, 1009 ff, Rn.26 f).
65Der Sachverhalt ist insbesondere nicht vergleichbar mit einer unmittelbaren Zahlung der Drittschuldner (hier der Mieter und Pächter) auf ein Konto der Bank (dazu: BGH ZIP 2002, 2182 ff, Rn.22). Der Zwischenschritt in Gestalt der unmittelbaren Zahlung an die Hausverwaltung unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt erheblich gegenüber einer derartigen Konstellation.
66Der vorgelegte Nachtrag vom 26.03.2009 zu einem Verwaltervertrag sah in § 4 zwar vor, dass die Auskehrung der Überschüsse auf ein näher bezeichnetes Konto bei der Beklagten zu erfolgen hat. Dies könnte grundsätzlich von Relevanz sein, da sich die Frage eines Treuhandverhältnisses stellen kann. Diese Regelung hatte aber der Insolvenzverwalter der K GmbH für nur eine der verwalteten Immobilien getroffen („D-Strasse“ in D). Diese Immobilie stand nicht im Eigentum der Eheleute und ist damit gesondert behandelt worden. Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich hieraus nichts.
67In dem ebenfalls vorgelegten Nachtrag vom 11./13.02.2009 zum Verwaltervertrag haben die Parteien lediglich eine weitere Immobilie in den Verwaltungsvertrag einbezogen. Eine weitergehende inhaltliche Änderung des ursprünglichen Vertrags ergibt sich daraus nicht.
68(bb) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung fehlt auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Verfügungen des Schuldners über mithaftende Forderungen aus einem Grundstück nach §§ 1123 Abs.1, 1192 BGB zugunsten von Grundpfandgläubigern. Dies scheitert an mehreren Gründen.
69Hinsichtlich der erfolgten Zahlungen von Miet- und Pachtzinsen ist aus mehreren Gründen eine Enthaftung eingetreten.
70Die Enthaftung ergibt sich schon daraus, dass der berechtigte Einzug der Miet- und Pachtzinsen nach § 1124 BGB erfolgt ist. Die Beklagte hat dem Schuldner nämlich den Einzug seit November 2008 unter Einschaltung der Hausverwaltung gerade ermöglicht. Ein späterer Auskehrungsanspruch gegen einen Dritten wird von dem Anwendungsbereich der §§ 1123, 1124 BGB nicht erfasst.
71Zudem ist die Enthaftung auch durch Zeitablauf eingetreten. Nach § 1123 Abs.2 BGB werden im Hinblick auf den Haftungsverband nämlich Forderungen mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt ist. Die Beschlagnahme kann aber nur durch Anordnung der Zwangsverwaltung oder Pfändung des dinglichen Anspruchs aus § 1147 BGB erfolgen (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 1123, Rn.3). Beides ist nicht erfolgt.
72Dieser Sachverhalt weicht damit auch wesentlich von der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. In der Entscheidung vom 09.11.2006 (IX ZR 133/05) sind gerade Forderungen betroffen gewesen, die im letzten Jahr vor der – dort gerade erfolgten – Anordnung der Zwangsverwaltung „eingezogen“ worden sind. Die Ausführungen betrafen nur Forderungen, die in den Anwendungsbereich der später eingetretenen materiellen Wirkungen des Haftungsverbandes fielen.
734.) Der Schuldner hat im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung auch mit dem Vorsatz gehandelt, die Gläubiger zu benachteiligen.
74Ein Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldner dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH ZIP 2013, 174 ff, Rn.14 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH).
75Die einzelnen Beweisanzeichen machen eine Gesamtwürdigung aller Umstände jedoch nicht entbehrlich und dürfen nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden. Vielmehr sind die subjektiven Voraussetzungen unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH ZIP 2010, 841 ff, Rn.18).
76Ausgehend hiervon ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners anzunehmen.
77Die Ausführungen des Landgerichts – worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist – erweisen sich als zutreffend, wonach eine Zahlungseinstellung vorgelegen hat. Insbesondere hat die Kündigung der Geschäftsverbindung zu der Beklagten mit Kündigungsschreiben vom 11.08.2006 (Bl.45 ff d. A.) bereits dazu geführt, dass in Anbetracht dieser sehr hohen Forderung in Höhe von 15.723.815,51 € und der – unstreitig vorhandenen – weiteren Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern eine Bedienung von Verbindlichkeiten nicht mehr in einem wesentlichen Umfang erfolgt ist. Die Beklagte hat in dem Kündigungsschreiben zudem auf die Geltendmachung eines Verzugsschadens ab dem Folgetag verwiesen.
78Ebenso zutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts, dass die von der Beklagten angeführten sonstigen Umstände für die Bewertung unerheblich sind. Soweit der Schuldner „Insolvenzgedanken weit von sich gewiesen haben sollte“, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich sind die objektiven Umstände. Auch der Verweis auf einen beabsichtigten „freien Verkauf der Immobilien“ stellt die bloß zukünftige Möglichkeit dar, dass sich die Verhältnisse wieder bessern. Ohne nähere Angaben zu den Realisierungsmöglichkeiten stellt dies – wie vom Landgericht angenommen – keine reale Aussicht auf eine Sanierung dar.
79Der Schuldner war auch nach § 17 Abs.2 S.1 InsO zahlungsunfähig, da er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn die Liquiditätslücke 10 % oder mehr beträgt, es sei denn, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke binnen drei Wochen vollständig beseitigt wird und den Gläubigern das Abwarten zumutbar ist (BGH ZIP 2006, 1457 ff, Rn.6; BGH ZIP 2006, 2222 ff, Rn.28).
80Der Schuldner konnte nicht einmal die beiden von der Beklagten erfüllten Forderungen von weiteren Gläubigern in Höhe von 70.000 € gegenüber der Bank G (Bl.112 f. d. A.) und in Höhe von 25.864,40 € gegenüber er Q GmbH (Bl.110 d. A.) begleichen. Diese Forderungen sah sogar die Beklagte als dringlich an, weshalb sie, um für „Ruhe an der Front“ zu sorgen, deren Erfüllung selbst vorgenommen hat. Dies zeigt, dass der Schuldner zahlungsunfähig war.
81Hierbei ist nur am Rande darauf zu verweisen, dass auch nach § 18 Abs.2 InsO nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit genügt, was anzunehmen ist, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ausgehend von den bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei einer vorzunehmenden Prognose bei deren künftiger Fälligkeit voraussichtlich eine Unfähigkeit zu deren Erfüllung vorliegt. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss wahrscheinlicher als ihre Vermeidung sein (Kreft in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Auflage, § 18, Rn.6 ff). Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen besteht am Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kein Zweifel.
82Ebenso ist zu berücksichtigen, dass – wie oben ausgeführt – eine inkongruente Deckung vorgelegen hat. Eine inkongruente Deckung bildet ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH ZIP 2013, 233 f., Rn.46; BGH ZIP 2012, 2355 ff, Rn.13; BGH NZI 2014, 68 ff, Rn.12).
83Die Gesamtumstände ergeben daher, dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vorlag.
845.) Die Beklagte hatte zurzeit der Rechtshandlungen auch Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.
85Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs.1 S.2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung kannte (BGH ZIP 2012, 735 ff, Rn.7; BGH ZinsO 2010, 1598 ff, Rn.9; BGH ZIP 2009, 2253 ff, Rn.10). Es genügt, dass für den Anfechtungsgegner aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH ZIP 2006, 2222 ff, Rn.30; BGHZ 190, 201 ff, Rn.32; BGH ZIP 2013, 2318 ff, Rn.11).
86Der Beklagten waren die wesentlichen Umstände bekannt.
87Der Beklagte war insbesondere bekannt, dass der Schuldner ihr eine inkongruente Deckung in Gestalt der Abtretung gewährt hatte. Dies ergab bereits die Anfechtbarkeit der später erfolgten Vereinnahmung von Miet- und Pachtzinszahlungen.
88Da die Beklagte als Hausbank über alle wesentlichen Umstände hinsichtlich der finanziellen Situation des Schuldners informiert war, war ihr der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auch bekannt, was das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verweist.
89Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2006 verweist, ist dies aus mehreren Gründen nicht geeignet, um zu einer anderen Bewertung zu führen. Insbesondere ergibt sich hieraus kein die Kenntnis ausschließender Rechtsirrtum.
90Die Annahme eines erheblichen Rechtsirrtums scheitert schon daran, dass die Beklagte hätte erkennen können, dass die Form des gewählten „Direkteinzugs“ eine unzureichende Absicherung begründet hat. Bereits an dieser Stelle fehlt es an einer dinglichen Sicherung, die erst zur Folgefrage der Auswirkungen einer „potentiellen Haftung“ im Haftungsverband führen kann.
91Zudem konnte die Beklagte aus dem vorgenannten Urteil überhaupt nicht darauf schließen, dass der Bundesgerichtshof ohne eine tatsächlich erfolgte Beschlagnahme des Grundstücks – also der zumindest nachträglich herbeigeführten – Haftung im Sinne des § 1123 Abs.2 BGB das Vorliegen einer anfechtbaren Handlung verneinen würde. Die Herbeiführung einer Beschlagnahme war von der Beklagten aber nicht beabsichtigt. Die Beklagte wollte gerade ohne eine Zwangsverwaltung auf die Miet- und Pachteinnahmen zugreifen können.
92Ganz unabhängig von den vorstehenden Gründen kann die Beklagte sich aber auch nicht auf einen erheblichen Rechtsirrtum berufen, da ihr hinsichtlich der nachträglichen Abtretung, die Grundlage ihres Sicherungsrechts sein sollte, ohnehin bekannt war, dass insoweit eine ebenfalls anfechtbare Rechtshandlung vorgelegen hat.
93II.Der Zinsanspruch besteht nach §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 291, 288 Abs.1 S.2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.042011 (BGH ZIP 2007, 488 ff, Rn.13 ff; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 143, Rn.35).
94III.Der Kläger kann auch die Geschäftsgebühr als Verzugsschaden nach § 286 BGB geltend machen.
95Die Beklagte erhebt gegen die Berechtigung dieser Nebenforderung keine konkreten Einwände. Ausgehend von den vorgetragenen Umständen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beauftragung zur vorprozessualen Geltendmachung eines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens zu einer Anspruchskürzung führen kann.
96Es besteht ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe nach § 13 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Der Ansatz einer 1,3 Regelgebühr ist unproblematisch. Die Gebührenrechnung ist insoweit zutreffend.
97Da der Kläger keine Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten behauptet, ist der Anspruch nach § 257 BGB zutreffend lediglich auf eine Befreiung gerichtet.
98IV.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
99V.Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO bestehen nicht, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinaus bedeutenden oder durch Rechtsfortbildung zu klärenden Fragen aufwirft und die Entscheidung nicht von bisheriger Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von den in der Revisionsinstanz angefallenen Kosten tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- W. und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan nur: die Beklagte) schlossen im Jahr 1995 einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks in Leipzig. Zur Besicherung des Darlehens wurde eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen; ferner trat W. sämtliche künftigen Ansprüche aus der Vermietung des finanzierten Objekts an die Beklagte ab. Der Kreditnehmer verstarb am 13. Februar 2000. Aufgrund eines Antrags vom 3. Juli 2001 wurde am 2. November 2001 das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 9. April 2002 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Beklagten die Zwangsverwaltung des Grundstücks an.
- 2
- In der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 8. April 2002 gingen auf einem bei der Beklagten eingerichteten Konto der Erben Mieteinnahmen ein; nach Abzug objektbezogener Nebenkosten verblieb ein Betrag von 70.570,29 €, den die Beklagte mit ihrer Darlehensforderung verrechnete.
- 3
- auf Die Rückzahlung dieses Betrags gerichtete Anfechtungsklage hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Mieten für die Monate Dezember 2001 bis (anteilig) April 2002 in Höhe von 30.242,59 € zurückzuzahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richten sich im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer die zugelassene Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
A.
- 4
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZIP 2006, 433 veröffentlicht ist, hat gemeint, der Kläger könne die Rückgewähr der bis zur Insolvenzeröffnung eingegangenen und von der Beklagten verrechneten Mieten nicht verlangen. Es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung. Zwar ergebe sich dies weder aus der Vorausabtretung der Mietzinsansprüche noch aus der "Hypothekenhaftung". Jedoch habe die Beklagte mit den Erben den Einzug der Mieten und die anschließende Verrechnung vereinbart; ohne diese Abrede hätte die Beklagte rechtzeitig die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks erwirkt. Auf die seit Dezember 2001 eingegangenen, um die objektbezogenen Ausgaben bereinigten Mieten habe der Kläger einen Anspruch entweder aus dem Girovertrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.
B.
- 5
- Das Berufungsurteil hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
I.
- 6
- Revision des Klägers
- 8
- Die Anfechtung scheitert daran, dass die Insolvenzgläubiger infolge der Einziehung und Verrechnung der bis einschließlich November 2001 eingegangenen Mieten nicht benachteiligt worden sind. Jede erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners - hier des Nachlasses - gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte (BGHZ 72, 39, 42 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510). Ist ein Absonderungsrecht nicht anfechtbar entstanden, kann die anschließende Befriedigung durch Zahlung nicht angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (BGHZ 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898).
- 9
- 1. Die Beklagte ist Inhaberin einer Grundschuld an dem zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstück. Gemäß § 1123 Abs. 1, § 1192 BGB erstreckt sich das Grundpfandrecht auf die Mietforderungen. Verfügungen des Schuldners über mithaftende Forderungen aus seinem Grundstück zugunsten von Grundpfandgläubigern benachteiligen die Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Maßnahme bewirkt lediglich, dass die gesetzliche Haftung und Rangfolge aufrechterhalten wird. Daher bewirkt die mit Beginn des jeweiligen Monats wirksam werdende Vorausabtretung (§ 140 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 – IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514) für die Monate Mai bis November 2001 (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO) keine Gläubigerbenachteiligung. Dann kann auch die Einziehung der Mietzinsen und die Verrechnung des um die Betriebskosten bereinigten Betrages mit der Darlehensforderung der Beklagten eine solche Benachteiligung nicht herbeiführen (vgl. KG KGBl. 1914, 11 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 158; Jaeger /Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 62; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 121; Bräuer ZInsO 2006, 742, 749 f; s. auch RG GruchBeitr. 1907, 1107, 1110; JW 1918, 176 zum Nießbrauch; a.A. KG KGBl. 1914, 12; Hawelka ZfIR 2006, 258 f). Anders verhält es sich nur, wenn und soweit die Einkünfte aus dem Grundstück die dinglich gesicherten Forderungen übersteigen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO); dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
- 10
- Die Auffassung des Berufungsgerichts, Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Absonderungsrechts sei die Beschlagnahme des Grundstücks aufgrund des dinglichen Anspruchs, trifft nicht zu (so bereits RG LZ 1914, 1378, 1379).
- 11
- Die Grundschuldhaftung begründet ein gegenwärtiges Pfandrecht an den Mietzinsforderungen (Staudinger/Wolfsteiner, BGB Neubearb. 2002 § 1123 Rn. 11). Dies folgt aus § 1123 Abs. 1 BGB und § 49 InsO. Nach der letzteren Vorschrift sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen "zusteht", die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen , nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Damit übereinstimmend sieht § 1124 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, dass die Haftung der Forderung unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erlischt. Die Beschlagnahme, die das Absonderungsrecht eines persönlichen Gläubigers erst entstehen lässt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO), leitet beim dinglichen Gläubiger lediglich die Befriedigung aus dem belasteten Recht ein (BGHZ 163, 201, 208); sein Absonderungsrecht entsteht jedoch zuvor nach Maßgabe der jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen (vgl. Bräuer aaO). Der persönliche Gläubiger hat folglich keinen Anspruch auf vorrangige Befriedigung, wenn der dingliche Gläubiger vor einer Pfändung durch den persönlichen Gläubiger sich zum Schutz seines dinglichen Rechts eine im Erfolg der Zwangsverwaltung gleichkommende Sicherungszession hat geben lassen (vgl. RG aaO).
- 12
- Senat Der hat damit übereinstimmend ein Absonderungsrecht des Grundpfandgläubigers an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, WM 2006, 1685, 1686 f) angenommen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 8. Dezember 1988 (IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200). Der dort verwandte Begriff der "potentielle(n) Haftung" bezeichnete lediglich den Umstand, dass die von der Grundschuldhaftung umfassten Mietzinsforderungen vor der Beschlagnahme enthaftet worden waren.
- 13
- 2. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Jahre 1995 die Grundschuld am Nachlassgrundstück in anfechtbarer Weise erlangt hat, bestehen nicht.
II.
- 14
- Anschlussrevision der Beklagten
- 15
- Die zulässige, insbesondere statthafte (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651; Hk/Kayser, ZPO § 554 Rn. 4, 5 m.w.N.) Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Herausgabe der ab Dezember 2001 eingegangenen Mieten abzüglich der objektbezogenen Ausgaben.
- 16
- Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit Ablauf des Monats November 2001 gemäß § 91 Abs. 1, § 110 InsO weder aufgrund der Vorausabtretung noch aufgrund der Abrede mit den Erben Rechte an den Mietzinsforderungen erlangen konnte (so auch Hawelka aaO S. 259). Zu keinem anderen Ergebnis führt die Behauptung der Beklagten, sie habe ihr Recht zur abgesonderten Befriedigung aus den Mieterträgen im Einverständnis mit dem Kläger ausgeübt:
- 17
- Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (aaO S. 1686) ausgeführt, dass "nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaftender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger überwindet." Damit ist jedoch nichts darüber gesagt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter mit Absonderungsberechtigten gesonderte Vereinbarungen schließen kann. In der Rechtsprechung wurde wiederholt eine Verwertungsvereinbarung der von der Beklagten behaupteten Art anerkannt (RGZ 35, 118, 120 ff; OLG München WM 1993, 434, 435 f). Hierauf bedarf es jedoch keines Eingehens. Denn das Berufungsgericht hat eine Vereinbarung der Parteien über die Durchführung einer abgesonderten Befriedigung der Beklagten aus den Mieterträgen rückwirkend ab Dezember 2001 ausgeschlossen. Seine Würdigung, das Schreiben des Klägers vom 25. Februar 2002 enthalte kein dahin gehendes Angebot, hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zukommenden Bewertungsspielraums. Mit ihren Angriffen auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts versucht die Revision lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen; damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 18.03.2004 - 4 O 654/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2005 - 27 U 85/04 -
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.
(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.
(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.
(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.