Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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25/11/2016 15:56
Die Norm ist so auszulegen, dass dem Käufer die Vermutungswirkung dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten aufgetretene mangelhafte Zustand schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
SubjectsKaufrecht
25/11/2016 15:56
Die Norm ist so auszulegen, dass dem Käufer die Vermutungswirkung dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten aufgetretene mangelhafte Zustand schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
SubjectsKaufrecht
20/08/2015 11:56
Im kaufmännischen Verkehr genügt die Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von Vorverhandlungen für deren wirksame Einbeziehung nach §§ 305 ff. BGB und UN-Kaufrecht.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
05/08/2011 16:37
Der Käufer muss beweisen, dass der Nachbesserungsversu
SubjectsWirtschaftsrecht
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36 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 50/12 Verkündet am: 12. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 26/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 133/11 Verkündet am: 26. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 10/07/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 62/12 Verkündet am: 10. Juli 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20/10/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 111/09 Verkündet am: 20. Oktober 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh
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