Insolvenzrecht: Herausgabeanspruch des Sicherungszessionars gegen den Insolvenzverwalter

published on 19/11/2015 17:26
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Dem Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger Abtretung erloschen ist, kann gegen den Verwalter ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zustehen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.10.2015 (Az.: IX ZR 171/14) folgendes entschieden:

Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger Abtretung erloschen ist und dessen dadurch entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereicherungsschuldners nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter Anspruch auf Herausgabe des Erlangten.


Tatbestand:

Die klagende S. war die Hausbank der G. G. mbH. Am 20. Januar 1997 trat ihr die Schuldnerin zur Sicherung aller Ansprüche aus bankmäßiger Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden und Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ab. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gab die Klägerin die von der Globalzession erfassten Forderungen der Schuldnerin gegen dasH.aus den Auftragslosen 1, 4, 7 und 9 frei.

Hintergrund war eine vom zuständigen Finanzamt ausgebrachte Kontenpfändung, die durch die Abtretung der freigegebenen Forderungen abgewendet werden sollte. Die Schuldnerin trat neben den freigegebenen Forderungen auch die Forderungen aus dem Auftragslos 2 an das Finanzamt ab. In der Zeit vom 17. November 2004 zum 25. Januar 2005 zahlte das H. Beträge von insgesamt 143.193,37 € auf Forderungen aus dem Los 2 an das Finanzamt.

Auf Antrag vom 31. Januar 2005 wurde am 1. März 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt gewährte die insgesamt erhaltenen 143.193,37 € infolge der geltend gemachten Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurück.

Nunmehr verlangt die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - die Zahlung von 127.519,66 € nebst Zinsen, wobei sie eine Feststel-lungs- und Verwertungspauschale von 9 v.H. in Abzug gebracht hat. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.


Entscheidungsgründe:

Die Revision führt im Ergebnis zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt : Ein Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO stehe der Klägerin nicht zu, denn der Beklagte habe keine Forderung verwertet, an der ein Absonderungsrecht bestanden habe. Auch ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 InsO stehe der Klägerin nicht zu. Durch die Zahlung der Drittschuldnerin an das Finanzamt sei die Schuldnerin von Steuerschulden in entsprechender Höhe freigeworden. Eine Verminderung der Passiva stelle jedoch keine im Sinne von § 48 Satz 2 InsO unterscheidbar in der Masse vorhandene Gegenleistung dar. An dem im Wege der Anfechtung zur Masse gelangten Betrag sei kein neues Absonderungsoder Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin entstanden.

Diese Ausführungen halten zwar einer rechtlichen Prüfung stand, übersehen jedoch die klagebegründende Anspruchsgrundlage.

Der Klägerin steht kein Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht an den Beträgen zu, die der Beklagte im Wege der Anfechtung zur Masse gezogen hat.

Nach § 48 InsO kann der Aussonderungsberechtigte, dessen Recht durch eine Verfügung des Schuldners oder des Verwalters vereitelt worden ist, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Masse verlangen, soweit sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. Auf Absonderungsrechte ist die Vorschrift des § 48 InsO entsprechend anwendbar.

Die Klägerin, der die Werklohnforderungen aus dem Auftragslos 2 zur Sicherheit abgetreten worden waren und die insoweit nicht auf ihre Rechte verzichtet hatte, stand ein Recht zu, welches gemäß § 51 Nr. 1 InsO nach der Eröffnung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt hätte. Mit der erneuten Abtretung dieser Forderungen an das Finanzamt, welches sie mit Wirkung auch gegenüber der Klägerin eingezogen hat, hat die Schuldnerin unberechtigt über sie verfügt. Die Abtretung war zwar mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin zunächst unwirksam, während § 48 InsO eine wirksame Verfügung voraussetzt. Die Zahlungen, welche die Drittschuldnerin an das Finanzamt geleistet hat, führten dann aber gemäß §§ 408, 407 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Forderungen auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin.

Es fehlt jedoch an einer unterscheidbar in der Masse vorhandenen Gegenleistung, die Gegenstand einer Ersatzabsonderung sein könnte. Die Schuldnerin ist in Höhe der geleisteten Zahlungen von Steuerforderungen frei geworden. Ihre Verbindlichkeiten haben sich verringert. Damit mag sich der Wert ihres Vermögens erhöht haben. Eine Wertsurrogation sieht § 48 InsO aber gerade nicht vor.

An dem Anfechtungsanspruch aus §§ 143, 129 ff InsO und dem hierbei erzielten Erlös hat die Klägerin keine Rechte erworben. Der Anfechtungsanspruch entsteht originär mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, stellt damit kein Surrogat des zuvor durch Zahlung erloschenen Absonderungsrechts der Klägerin dar.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 127.519,66 € nebst Zinsen folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Der Beklagte hat die im Wege der Insolvenzanfechtung erlangten Beträge unmittelbar auf Kosten der Klägerin erlangt.

Bis zur Rückgewähr der 127.519,66 € zur Masse stand der Klägerin gegen das Finanzamt ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe dieses Betrages zu. Das Finanzamt hatte die wegen der vorgehenden Sicherungszession nicht wirksam abgetretenen Werklohnforderungen, die das Los 2 betrafen, unberechtigt eingezogen. Gemäß § 408, 407 Abs. 1 BGB musste die Klägerin die Zahlungen gegen sich gelten lassen. Das Finanzamt hätte die erlangten Beträge deshalb an die Klägerin herausgeben müssen.

Dieser Anspruch der Klägerin gegen das Finanzamt ist durch dessen Zahlungen an den Beklagten entfallen.

In welchem Verhältnis die Ansprüche des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB und des Verwalters aus § 143 InsO zueinander stehen, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass der Verwalter nicht gemäß oder entsprechend § 166 Abs. 2 InsO berechtigt ist, den Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB stellt kein Surrogat des durch Zahlung an einen nachrangigen Abtretungsempfänger erloschenen Anspruchs dar und gehört nicht zur Masse. Der Verwalter kann deshalb nur aus abgetretenem Recht des Sicherungszessionars oder als dessen Prozessstandschafter tätig werden. Im Urteil vom 15. Mai 2003 hat der Senat nicht angenommen, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB aus abgeleitetem Recht des Sicherungszessionars bei bestehendem Anfechtungsrecht ausgeschlossen wäre. Das Bestehen eines Anfechtungsrechts hat er dahin gestellt sein lassen und einen Vorrang des Anfechtungsanspruchs nicht angenommen. In einem anderen Fall, in welchem eine zur Sicherheit abgetretene Forderung erneut abgetreten und durch Zahlung des Drittschuldners an den zweiten Abtretungsempfänger erloschen war, hat der Senat einen Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 1, §§ 129 ff InsO gegen diesen unabhängig vom Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB bejaht. Danach bestehen beide Ansprüche unabhängig voneinander. Der Zahlungsempfänger, der keinen der beiden Ansprüche erfüllt hat, kann sich gegen eine Inanspruchnahme nicht mit dem Bestand des jeweils anderen Anspruchs verteidigen.

Ist der Zahlungsempfänger, wie hier das Finanzamt, aufgrund des Anfechtungsanspruchs auf Rückgewähr zur Masse in Anspruch genommen worden und hat er diesen Anspruch erfüllt, kann er sich gegenüber dem Anspruch des Sicherungszessionars, hier der Klägerin, gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Anfechtungsanspruch oder dem Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB der Vorrang gebührt. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist also mit der Zahlung an den Beklagten erloschen.

Der Beklagte hat die Zahlungen des Finanzamtes ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Anspruch des Beklagten gegen das Finanzamt aus § 143 Abs. 1, § 131 Abs. 1 oder § 133 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr oder Wertersatz stellte im Verhältnis zur Klägerin keinen Rechtsgrund dar. Gegenüber Dritten begründet die Insolvenzanfechtung keinen rechtlichen Grund für das Behaltendürfen des Anfechtungsgegenstandes.

Rechtsfolge des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten. Da die streitgegenständlichen Beträge erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gelangt sind, stellt der Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Masseverbindlichkeit dar. Gegen die Forderungsberechnung hat der Beklagte keine Einwände mehr erhoben.

Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 29. September 2011. Auch in dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hatte die spätere Insolvenzschuldnerin eine bereits sicherungsabgetretene Werklohnforderung erfüllungshalber an eine Gläubigerin abgetreten, welche die Forderung einzog. Der Verwalter focht die Zahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an. Der Senat hat trotz der vorangegangenen Sicherungsabtretung eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO bejaht, weil die Sicherungszessionarin zwar gemäß § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei, das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung jedoch gemäß §166 Abs. 2 InsO dem Verwalter zustehe. Dieses Recht verkörpere einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert, welcher der Masse durch die Zahlung an die Gläubigerin entgangen sei. Dass die Leistungen des Drittschuldners an die Gläubigerin trotz der vorangegangenen Sicherungszession anfechtbar waren, sagt jedoch nichts dazu, ob die Masse den zurückgewährten Betrag behalten darf oder aber an die Sicherungszessionarin auszukehren hat. Die Entscheidung ist teilweise zwar im erstgenannten Sinne verstanden worden. Auch insoweit gilt jedoch, dass die Anfechtung als solche nur im Verhältnis der Insolvenzmasse zum Anfechtungsgegner einen Rechtsgrund darstellt, nicht gegenüber insoweit unbeteiligten Dritten.

Ein Wertungswiderspruch folgt auch nicht daraus, dass das Absonderungsrecht der Klägerin dann, wenn die Schuldnerin die fraglichen Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wozu sie berechtigt gewesen wä21re - selbst eingezogen hätte, ersatzlos erloschen wäre. So lag der Fall hier nicht. Hätten die Forderungen nach der Eröffnung noch bestanden, hätte die Klägerin ein Absonderungsrecht gehabt. So lag der Fall hier allerdings ebenfalls nicht. Die Schuldnerin hatte die Forderungen unberechtigt nochmals abgetreten, woraufhin sie unrechtmäßig eingezogen worden sind. Der Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 2 BGB, der sich nach vollzogener Insolvenzanfechtung als Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen die Masse fortsetzt, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass in anderen Fallkonstellationen kein Anspruch oder ein Anspruch in anderer rechtlicher Ausgestaltung bestanden hätte.

Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.
 
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR171/14
Verkündet am:
22. Oktober 2015
Kluckow
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als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
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Abs. 1
Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwirksamer
Abtretung gemäß §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch
entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolgreichen
Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereicherungsschuldners
nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter Anspruch
auf Herausgabe des Erlangten.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 171/14 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2015 durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2014 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 6. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende S. war die Hausbank der G. G. mbH (fortan: Schuldnerin). Am 20. Januar 1997 trat ihr die Schuldnerin zur Sicherung aller Ansprüche aus bankmäßiger Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden und Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ab. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gab die Klägerin die von der Globalzession erfassten Forderungen der Schuldnerin gegen das H. aus den Auftragslosen 1, 4, 7 und 9 frei. Hintergrund war eine vom zuständigen Finanzamt ausgebrachte Kontenpfändung , die durch die Abtretung der freigegebenen Forderungen abgewendet werden sollte. Die Schuldnerin trat neben den freigegebenen Forderungen auch die Forderungen aus dem Auftragslos 2 an das Finanzamt ab. In der Zeit vom 17. November 2004 zum 25. Januar 2005 zahlte das H. Beträge von insgesamt 143.193,37 € auf Forderungen aus dem Los 2 an das Finanzamt.
2
Auf Antrag vom 31. Januar 2005 wurde am 1. März 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt gewährte die insgesamt erhaltenen 143.193,37 €infolge der geltend gemachten Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurück.
3
Nunmehr verlangt die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - die Zahlung von 127.519,66 € nebst Zinsen, wobei sie eine Feststellungs - und Verwertungspauschale von 9 v.H. in Abzug gebracht hat. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt im Ergebnis zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2014, 861): Ein Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO stehe der Klägerin nicht zu, denn der Beklagte habe keine Forderung verwertet, an der ein Absonderungsrecht bestanden habe. Auch ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 InsO stehe der Klägerin nicht zu. Durch die Zahlung der Drittschuldnerin an das Finanzamt sei die Schuldnerin von Steuerschulden in entsprechender Höhe freigeworden. Eine Verminderung der Passiva stelle jedoch keine im Sinne von § 48 Satz 2 InsO unterscheidbar in der Masse vorhandene Gegenleistung dar. An dem im Wege der Anfechtung zur Masse gelangten Betrag sei kein neues Absonderungsoder Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin entstanden.

II.


6
Diese Ausführungen halten zwar einer rechtlichen Prüfung stand, übersehen jedoch die klagebegründende Anspruchsgrundlage.
7
1. Der Klägerin steht kein Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht an den Beträgen zu, die der Beklagte im Wege der Anfechtung zur Masse gezogen hat.

8
a) Nach § 48 InsO kann der Aussonderungsberechtigte, dessen Recht durch eine Verfügung des Schuldners oder des Verwalters vereitelt worden ist, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Masse verlangen, soweit sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. Auf Absonderungsrechte ist die Vorschrift des § 48 InsO entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959 Rn. 16, 21 ff).
9
Die Klägerin, der die Werklohnforderungen aus dem Auftragslos 2 zur Sicherheit abgetreten worden waren und die insoweit nicht auf ihre Rechte verzichtet hatte, stand ein Recht zu, welches gemäß § 51 Nr. 1 InsO nach der Eröffnung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt hätte. Mit der erneuten Abtretung dieser Forderungen an das Finanzamt, welches sie mit Wirkung auch gegenüber der Klägerin eingezogen hat, hat die Schuldnerin unberechtigt über sie verfügt. Die Abtretung war zwar mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin zunächst unwirksam, während § 48 InsO eine wirksame Verfügung voraussetzt (MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 43; Jaeger/Henckel, InsO, § 48 Rn. 40 f; HK-InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 7). Die Zahlungen, welche die Drittschuldnerin an das Finanzamt geleistet hat, führten dann aber gemäß §§ 408, 407 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Forderungen auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin.
10
Es fehlt jedoch an einer unterscheidbar in der Masse vorhandenen Gegenleistung , die Gegenstand einer Ersatzabsonderung sein könnte. Die Schuldnerin ist in Höhe der geleisteten Zahlungen von Steuerforderungen frei geworden. Ihre Verbindlichkeiten haben sich verringert. Damit mag sich der Wert ihres Vermögens erhöht haben. Eine Wertsurrogation sieht § 48 InsO aber gerade nicht vor (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 5; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl. § 48 Rn. 6).
11
b) An dem Anfechtungsanspruch aus §§ 143, 129 ff InsO und dem hierbei erzielten Erlös hat die Klägerin keine Rechte erworben. Der Anfechtungsanspruch entsteht originär mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, stellt damit kein Surrogat des zuvor durch Zahlung erloschenen Absonderungsrechts der Klägerin dar.
12
2. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 127.519,66 € nebst Zinsen folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
13
a) Der Beklagte hat die im Wege der Insolvenzanfechtung erlangten Beträge unmittelbar auf Kosten der Klägerin erlangt.
14
aa) Bis zur Rückgewähr der 127.519,66 € zur Masse stand der Klägerin gegen das Finanzamt ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe dieses Betrages zu. Das Finanzamt hatte die wegen der vorgehenden Sicherungszession nicht wirksam abgetretenen Werklohnforderungen, die das Los 2 betrafen , unberechtigt eingezogen. Gemäß § 408, 407 Abs. 1 BGB musste die Klägerin die Zahlungen gegen sich gelten lassen. Das Finanzamt hätte die erlangten Beträge deshalb an die Klägerin herausgeben müssen.
15
bb) Dieser Anspruch der Klägerin gegen das Finanzamt ist durch dessen Zahlungen an den Beklagten entfallen.
16
(1) In welchem Verhältnis die Ansprüche des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB und des Verwalters aus § 143 InsO zueinander stehen, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass der Verwalter nicht gemäß oder entsprechend § 166 Abs. 2 InsO berechtigt ist, den Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB stellt kein Surrogat des durch Zahlung an einen nachrangigen Abtretungsempfänger erloschenen Anspruchs dar und gehört nicht zur Masse. Der Verwalter kann deshalb nur aus abgetretenem Recht des Sicherungszessionars oder als dessen Prozessstandschafter tätigwerden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367, 1368; Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NZI 2004, 29; ebenso HK-InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 166 Rn. 27; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn. 29). Im Urteil vom 15. Mai 2003 hat der Senat nicht angenommen , dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB aus abgeleitetem Recht des Sicherungszessionars bei bestehendem Anfechtungsrecht ausgeschlossen wäre. Das Bestehen eines Anfechtungsrechts hat er dahin gestellt sein lassen und einen Vorrang des Anfechtungsanspruchs nicht angenommen. In einem anderen Fall, in welchem eine zur Sicherheit abgetretene Forderung erneut abgetreten und durch Zahlung des Drittschuldners an den zweiten Abtretungsempfänger erloschen war, hat der Senat einen Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 1, §§ 129 ff InsO gegen diesen unabhängig vom Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, NZI 2011, 855). Danach bestehen beide Ansprüche unabhängig voneinander. Der Zahlungsempfänger, der keinen der beiden Ansprüche erfüllt hat, kann sich gegen eine Inanspruchnahme nicht mit dem Bestand des jeweils anderen Anspruchs verteidigen.
17
(2) Ist der Zahlungsempfänger, wie hier das Finanzamt, aufgrund des Anfechtungsanspruchs auf Rückgewähr zur Masse in Anspruch genommen worden und hat er diesen Anspruch erfüllt, kann er sich gegenüber dem Anspruch des Sicherungszessionars, hier der Klägerin, gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen (HmbKomm-InsO/Büchler, 5. Aufl., § 166 Rn. 15 f). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Anfechtungsanspruch oder dem Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB der Vorrang gebührt (aA Primozic/Schwab, NZI 2011, 927, 928; Freitag, NZI 2014, 862, 863). Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist also mit der Zahlung an den Beklagten erloschen.
18
b) Der Beklagte hat die Zahlungen des Finanzamtes ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Anspruch des Beklagten gegen das Finanzamt aus § 143 Abs. 1, § 131 Abs. 1 oder § 133 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr oder Wertersatz stellte im Verhältnis zur Klägerin keinen Rechtsgrund dar. Gegenüber Dritten begründet die Insolvenzanfechtung keinen rechtlichen Grund für das Behaltendürfen des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 10 ff; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17 f; zur fehlenden dinglichen Wirkung vgl. MünchKommInsO /Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129-147 Rn. 39).
19
c) Rechtsfolge des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten. Da die streitgegenständlichen Beträge erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gelangt sind, stellt der Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Masseverbindlichkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 258/12, WM 2015, 385 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Gegen die Forderungsberechnung hat der Beklagte keine Einwände mehr erhoben.

20
d) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 29. September 2011 (IX ZR 74/09, NZI 2011, 855). Auch in dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hatte die spätere Insolvenzschuldnerin eine bereits sicherungsabgetretene Werklohnforderung erfüllungshalber an eine Gläubigerin abgetreten, welche die Forderung einzog. Der Verwalter focht die Zahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an. Der Senat hat trotz der vorangegangenen Sicherungsabtretung eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO bejaht , weil die Sicherungszessionarin zwar gemäß § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei, das Recht zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung jedoch gemäß §166 Abs. 2 InsO dem Verwalter zustehe. Dieses Recht verkörpere einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert, welcher der Masse durch die Zahlung an die Gläubigerin entgangen sei. Dass die Leistungen des Drittschuldners an die Gläubigerin (hier: an das Finanzamt) trotz der vorangegangenen Sicherungszession anfechtbar waren, sagt jedoch nichts dazu, ob die Masse den zurückgewährten Betrag behalten darf oder aber an die Sicherungszessionarin auszukehren hat. Die Entscheidung ist teilweise zwar im erstgenannten Sinne verstanden worden (vgl. etwa Habereder, EWiR 2012, 291, 292; Freitag, NZI 2014, 862; aA etwa Dahl, NJW-Spezial 2011, 758; iE auch Primozic/Schwab, NZI 2011, 927, 928). Auch insoweit gilt jedoch, dass die Anfechtung als solche nur im Verhältnis der Insolvenzmasse zum Anfechtungsgegner einen Rechtsgrund darstellt, nicht gegenüber insoweit unbeteiligten Dritten (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 12 ff).
21
e) Ein Wertungswiderspruch folgt auch nicht daraus, dass das Absonderungsrecht der Klägerin dann, wenn die Schuldnerin die fraglichen Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wozu sie berechtigt gewesen wä- re - selbst eingezogen hätte, ersatzlos erloschen wäre. So lag der Fall hier nicht. Hätten die Forderungen nach der Eröffnung noch bestanden, hätte die Klägerin ein Absonderungsrecht gehabt. So lag der Fall hier allerdings ebenfalls nicht. Die Schuldnerin hatte die Forderungen unberechtigt nochmals abgetreten , woraufhin sie unrechtmäßig eingezogen worden sind. Der Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 2 BGB, der sich nach vollzogener Insolvenzanfechtung als Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen die Masse fortsetzt, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass in anderen Fallkonstellationen kein Anspruch oder ein Anspruch in anderer rechtlicher Ausgestaltung bestanden hätte.

III.


22
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbstin der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.
Vill Lohmann Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.05.2013 - 13 O 209/12 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2014 - 7 U 89/13 -

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.