Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

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Vertragsrecht: "VW-Abgasskandal": Händler muss Fahrzeug wegen eingebauter Manipulations-Software zurücknehmen

18.01.2018

Die Berufung eines VW-Vertragshändlers gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs hat wenig Chancen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Zivilrecht Berlin

VW-Skandal: Rücktrittsrecht bei manipulierter Software

04.07.2017

Das Landgericht Oldenburg verurteilte ein Autohaus dazu, ein Skandal-Auto zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu erstatten.
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Zivilrecht: Divergenz zwischen Internetanzeige und Bestellschein beim Autokauf

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Der Autohändler muss den Käufer ausdrücklich auf das Fehlen in der Internetanzeige beschriebener Eigenschaften des Autos hinweisen.
Allgemeines

Verjährungsrecht: Zur Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender Maßnahmen

17.06.2015

Die Wahlmöglichkeit zwischen Gewährleistungsrechten hemmt die Verjährung nicht.
Verjährung

Fernabsatzgeschäft: Keine Belastung des Verbrauchers

31.08.2010

mit Kosten für Hinsendung der Ware - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wirtschaftsrecht

Kaufrecht: Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag

30.06.2010

Anwalt für Kaufrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wirtschaftsrecht

Referenzen - Gesetze | § 347 BGB

§ 347 BGB zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 347 BGB wird zitiert von 3 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 638 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unterne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 441 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651m Minderung


(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
§ 347 BGB zitiert 1 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Referenzen - Urteile | § 347 BGB

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2013 - V ZR 201/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 201/11 Verkündet am: 15. März 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2007 - VIII ZR 16/07

bei uns veröffentlicht am 28.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 16/07 Verkündet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11

bei uns veröffentlicht am 30.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 134/11 vom 30. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Rich

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2006 - VIII ZR 92/06

bei uns veröffentlicht am 29.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL VIII ZR 92/06 Verkündet am: 29. November 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachsc

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2002 - V ZR 79/01

bei uns veröffentlicht am 14.06.2002

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2002 - XII ZR 268/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 268/99 Verkündet am: 4. September 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerich

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2009 - I ZR 179/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 179/07 Verkündet am: 14. Mai 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2009 - XI ZR 183/08

bei uns veröffentlicht am 08.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 183/08 Verkündet am: 8. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2009 - XI ZR 182/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 182/08 Verkündet am: 8. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2009 - XI ZR 181/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 181/08 Verkündet am: 8. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 247/06 Verkündet am: 20. Mai 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2001 - II ZR 48/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 48/99 Verkündet am: 15. Januar 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2007 - VIII ZR 330/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 330/06 Verkündet am: 10. Oktober 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2001 - V ZR 123/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 123/00 Verkündet am: 22. Juni 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2001 - V ZR 128/00

bei uns veröffentlicht am 22.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 128/00 Verkündet am: 22. Juni 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2001 - II ZR 304/00

bei uns veröffentlicht am 02.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 304/00 Verkündet am: 2. Juli 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja HaustürWG

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2006 - V ZR 51/05

bei uns veröffentlicht am 31.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 51/05 Verkündet am: 31. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2010 - III ZR 178/09

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 178/09 Verkündet am: 11. März 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 C, 157 D

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2010 - VIII ZR 145/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VIII ZR 145/09 Verkündet am: 14. April 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2006 - VIII ZR 200/05

bei uns veröffentlicht am 16.08.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS VIII ZR 200/05 Verkündet am: 16. August 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. August 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagew

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2000 - V ZR 453/99

bei uns veröffentlicht am 19.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 453/99 Verkündet am: 19. Mai 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2008 - VIII ZR 268/07

bei uns veröffentlicht am 01.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 268/07 vom 1. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 97/7/EG Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgen

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2010 - VIII ZR 268/07

bei uns veröffentlicht am 07.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 268/07 Verkündet am: 7. Juli 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - X ZR 43/02

bei uns veröffentlicht am 15.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 43/02 Verkündet am: 15. Februar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2000 - V ZR 172/99

bei uns veröffentlicht am 27.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 172/99 Verkündet am: 27. Oktober 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2008 - VIII ZR 200/05

bei uns veröffentlicht am 26.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 200/05 Verkündet am: 26. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 16 K 14.5826

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Nov. 2016 - 20 U 2080/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.04.2016, Az. 26 O 17768/14, werden durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Landgericht Würzburg Endurteil, 06. März 2018 - 14 O 1592/17

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Opel Astra Cabriolet, Fahrgestellnr. ...,

Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Mai 2018 - 7 U 3715/17

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.10.2017, Az. 15 HK O 6423/17, in Ziffer 1. wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.023,59 € nebst Zins

Amtsgericht München Endurteil, 16. Jan. 2015 - 463 C 18419/14

bei uns veröffentlicht am 16.01.2015

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei 1.680,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.01.2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagten haben als

Landgericht München I Endurteil, 09. Okt. 2017 - 15 HK O 6423/17

bei uns veröffentlicht am 09.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 29. Jan. 2014 - Vf. 18-VI/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich - gegen das Endurteil des Lan

Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Jan. 2016 - 17 U 1682/14

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 07.09.2015 (Aktenzeichen: 17 U 1682/14) bleibt aufrechterhalten. 2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil

Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Feb. 2015 - 7 U 2611/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.06.2014, Az. 3 O 2125/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das ang

Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 26. Juli 2016 - 5 U 110/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30.04.2015, Az. 1 O 215/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.003,45 € zzgl

Landgericht Hamburg Urteil, 23. Apr. 2018 - 318 O 341/17

bei uns veröffentlicht am 23.04.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass aus dem Darlehensvertrag vom 06.08./12.08.2010 über € 175.000,00 (Konto Nr... ) durch den Widerruf vom 23.06.2017 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlung

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 05. Dez. 2017 - 7 O 385/15

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.711,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.08.2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des am 16.03.2

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 15. Nov. 2017 - 3 O 119/17, 4 U 153/17

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.285,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2017 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den Be

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2017 - IX ZR 288/14

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 288/14 Verkündet am: 12. Oktober 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 Ei

Landgericht Hamburg Teilurteil, 01. Sept. 2017 - 315 O 356/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2017

Tenor I. Die Klage ist hinsichtlich Anträge zu 1. – 4. (in der Fassung der Klagerweiterung vom 22.12.2016) dem Grunde nach gerechtfertigt, hinsichtlich der geforderten Zinsen im Klageantrag zu 1) lediglich in einer Höhe von jährlich 5 % über d

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - XI ZR 573/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 573/15 Verkündet am: 25. April 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2017 - 6 U 36/16

bei uns veröffentlicht am 18.04.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage (Ziff. 4 der Urteilsformel) wie folgt abgeändert: Die Kläger werden im Wege der Wi

Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 17. März 2017 - 2 O 522/16

bei uns veröffentlicht am 17.03.2017

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.771,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2016, Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Ford Focus ST, Fahrzeugidentitätsnummer: ...,

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2016 - VIII ZR 103/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 103/15 Verkündet am: 12. Oktober 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Landgericht Bonn Urteil, 30. Sept. 2016 - 10 O 306/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.706,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW N mit der eingestanzten Fahrgestellnummer &$$#####

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 27. Sept. 2016 - 6 U 46/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer das Landgerichts Stuttgart vom 19.2.2016 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass sich die Darlehensverträge vom 28.5./2.6.2008 Nr. … über netto 65.000

Landgericht Essen Urteil, 16. Sept. 2016 - 16 O 165/16

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.021,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges W, „T, mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: … zu zahlen. Es wird fes

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2016 - I-3 U 20/15

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das am 19. März 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg sowie deren Teilversäumnisurteil vom 14. August 2014 teilweise geändert und insgesamt – unter Einbeziehung des Schlussurtei

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 05. Aug. 2016 - 8 U 1091/15

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. September 2015, Az. 5 O 237/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verur

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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2) Statt der...
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