Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

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25/01/2013 18:15

beschädigen in einer Kindertagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter, kommen Amtshaftungsansprüche gegen den Erzieher in betracht-BGH vom 13.12.12-Az:III ZR 226/12
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Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.

Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigent
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published on 13/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 226/12 Verkündet am: 13. Dezember 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 832,
published on 19/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 56/08 Verkündet am: 19. Mai 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
published on 17/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 230/03 Verkündet am: 17. September 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 04/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 151/05 Verkündet am: 4. April 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §
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