Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 512 Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 512 Abweichende Vereinbarungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-
(1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem i
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 05.11.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 650/18 Verkündet am: 5. November 2019 Strietzel Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 492 Ab
published on 25.01.2017 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.06.2016, Az. 14 O 23800/15, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro ne
published on 05.10.2015 00:00
Gründe
LG Nürnberg-Fürth
6 O 2114/15
Endurteil
vom 05.10.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kön
published on 01.04.2015 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.10.2014, Aktenzeichen 4 O 6285/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz...
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.