Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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03.09.2013 17:54
da ansonsten ein Ungleichgewicht zwischen der Leistung des Klägers und der Gegenleistung der Mieter eintrete.
SubjectsMieterhöhung
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17.09.2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I. Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang.
Streitig ist, ob die Klägerin die in den Herstellungs
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