(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1.
unmöglich ist oder
2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.

(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.

(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:

1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:
a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
b)
Schwangere,
c)
unbegleitete Minderjährige,
d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

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Reiserecht: Insolvenzschutz bei Pauschalreisen

28.11.2011

umfasst auch den Rückzahlungsanspruch des Reisenden auf den Reisepreis bei einer Absage der Reise durch den Veranstalter - BGH,X ZR 43/11
Reiserecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 4 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften


(1) Die §§ 651k und 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in ihrer seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen werden. (2) Abweichend von § 651k Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzb
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln


(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. (2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651l Kündigung


(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651q Beistandspflicht des Reiseveranstalters


(1) Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch1.Bereitstellung geeigneter Informationen
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651m Minderung


(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651l Kündigung


(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen,

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - XI ZR 17/11

bei uns veröffentlicht am 20.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 17/11 Verkündet am: 20. September 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Nov. 2011 - X ZR 44/11

bei uns veröffentlicht am 02.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 44/11 Verkündet am: 2. November 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Nov. 2011 - X ZR 43/11

bei uns veröffentlicht am 02.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 43/11 Verkündet am: 2. November 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - X ZR 5/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 5/15 Verkündet am: 16. Februar 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160216UXZR5.15.0 Der X. Zi

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2002 - I ZR 306/99

bei uns veröffentlicht am 11.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: I ZR 306/99 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja .

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2012 - 5 StR 380/11

bei uns veröffentlicht am 05.07.2012

5 StR 380/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Amtsgericht München Endurteil, 22. März 2019 - 132 C 1229/19

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehob

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - X ZR 97/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 97/14 Verkündet am: 16. Februar 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - X ZR 98/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 98/14 Verkündet am: 16. Februar 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160216UXZR98.14.0 Der X. Z

Bundesgerichtshof Verfügung, 16. Feb. 2016 - X ZR 5/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2014 aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hann

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2014 - X ZR 85/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 8 5 / 1 2 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2014 - X ZR 147/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 4 7 / 1 3 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2014 - X ZR 13/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 3 / 1 4 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2014 - X ZR 106/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 0 6 / 1 3 Verkündet am: 25. November 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bund

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2014 - X ZR 105/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 0 5 / 1 3 Verkündet am: 25. November 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Köln Urteil, 05. Sept. 2014 - 6 U 23/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -  26 O 253/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil und das des Landge

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Feb. 2008 - 2 U 71/07

bei uns veröffentlicht am 04.02.2008

Tenor 1. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Verfügungsklägerin hat gewerblich üb

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