Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15.06.2015 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen – Grundbuchamt – vom 21. Oktober 2013 aufgehoben.
Gründe
I.
Im Grundbuch sind als Ei
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