Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

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Kreditvertrag: Verbundene Geschäfte bei intransparenter Widerrufsbelehrung widerrufbar

02.08.2017

Die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrages muss allgemeinverständlich sein. Erweckt sie den Eindruck, die Widerrufsfrist beginne bereits mit Zusendung der Vertragsunterlagen, entspricht sie nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Widerrufsrecht

Unbestimmte Zinsklausel: Bank soll über 230.000 EUR zurückzahlen

20.04.2012

variabler Zinssatz - Bank muss die konkreten Voraussetzungen angeben, nach denen der Zinssatz geändert werden kann-LG Duisburg vom 01.12.11-Az:1 O 124/11
allgemein

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 507 Teilzahlungsgeschäfte


(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Medi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 6 Vertragsinhalt


(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:1.die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,2.den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,3.die für den Darlehensgeber zuständige Aufsich

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 10 Abweichende Mitteilungspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs


(1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den §§ 3, 4 und 6 nur anzugeben:1.in der vorvertraglichen Informationa)die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 10, 11 und 16, Absatz 3

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2004 - II ZR 407/02

bei uns veröffentlicht am 14.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 407/02 Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2004 - II ZR 393/02

bei uns veröffentlicht am 14.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 393/02 Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2019 - XI ZR 650/18

bei uns veröffentlicht am 05.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 650/18 Verkündet am: 5. November 2019 Strietzel Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 492 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2009 - XI ZR 33/08

bei uns veröffentlicht am 10.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/08 Verkündet am: 10. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2018 - XI ZR 17/15

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL XI ZR 17/15 Verkündet am: 9. Januar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 491 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2005 - XI ZR 17/04

bei uns veröffentlicht am 18.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 17/04 Verkündet am: 18. Januar 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2009 - XI ZR 78/08

bei uns veröffentlicht am 21.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 78/08 Verkündet am: 21. April 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ________

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2009 - XI ZR 55/08

bei uns veröffentlicht am 21.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 55/08 Verkündet am: 21. April 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2013 - IV ZR 230/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 230/12 Verkündet am: 6. Februar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 27

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2011 - XI ZR 212/10

bei uns veröffentlicht am 07.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 212/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2009 - XI ZR 504/07

bei uns veröffentlicht am 20.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 504/07 Verkündet am: 20. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2006 - XI ZR 106/05

bei uns veröffentlicht am 25.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 106/05 Verkündet am: 25. April 2006 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2006 - XI ZR 219/04

bei uns veröffentlicht am 25.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 219/04 Verkündet am: 25. April 2006 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2006 - XI ZR 29/05

bei uns veröffentlicht am 25.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 29/05 Verkündet am: 25. April 2006 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2006 - XI ZR 193/04

bei uns veröffentlicht am 25.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 193/04 Verkündet am: 25. April 2006 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - XI ZR 2/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 2/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - XI ZR 158/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 158/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat a

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - XI ZR 120/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 120/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat a

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - XI ZR 3/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - XI ZR 377/04

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 377/04 Verkündet am: 9. Mai 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat a

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - XI ZR 114/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 114/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat a

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - XI ZR 119/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 119/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2008 - XI ZR 513/07

bei uns veröffentlicht am 09.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 513/07 Verkündet am: 9. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 309/09 Verkündet am: 15. Juni 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2005 - XI ZR 139/05

bei uns veröffentlicht am 06.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 139/05 Verkündet am: 6. Dezember 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landgericht München I Endurteil, 17. Aug. 2018 - 29 O 16223/17

bei uns veröffentlicht am 17.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Mai 2015 - 17 U 334/15

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 17 U 334/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 21.05.2015 5 O 2155/14 LG Traunstein ..., Die Urkundsbeamtin In dem Rechtsstreit 1) ... - Kläger und Berufungskläg

Oberlandesgericht Nürnberg Versäumnisurteil, 13. Okt. 2014 - 14 U 1533/14

bei uns veröffentlicht am 13.10.2014

Gründe I. Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einem gekündigten Verbraucherdarlehensvertrag auf Rückzahlung in Anspruch. Im Oktober 2011 nahm der Beklagte bei der Klägerin ein auf eine Laufzeit von sieben Jahren ausgel

Bundesgerichtshof Teilurteil, 09. Jan. 2018 - XI ZR 17/15

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Anspruch des Klägers a

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 22. Juli 2016 - I-16 U 109/15

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal – 4 O 397/14 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 59.349,88 Euro nebs

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 03. März 2016 - 9 U 251/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 U 66/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstrec

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Nov. 2015 - 31 U 94/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 25.03.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az.: 4 O 181/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt,

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 19 U 44/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.2.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln (21 O 290/14) wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet. Das

Landgericht Magdeburg Urteil, 12. Mai 2015 - 11 O 194/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 30.796 € festges

Landgericht Paderborn Urteil, 25. März 2015 - 4 O 181/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, das zwischen den Parteien am 27.12.2010 zur Nummer 43508733629008 geschlossene Darlehen über einen Auszahlungsbetrag von 22.308,00 € unter Außerachtlassung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 693,08 € neu abzurec

Landgericht Düsseldorf Urteil, 07. Nov. 2014 - 22 O 208/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254.419,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlic

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/13 Verkündet am: 13. Mai 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR405/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. März 2014 - 8 U 54/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 28. Februar 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird

Landgericht Bonn Urteil, 25. Feb. 2014 - 8 S 249/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 01.10.2013 – 15 C 130/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.578,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Proz

Amtsgericht Stendal Urteil, 17. Okt. 2012 - 3 C 323/11 (3.3)

bei uns veröffentlicht am 17.10.2012

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.796,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 4.082,38 € ab dem 01. Mai 2011 bis zum 25.05.2011 und ab 25.05.2011 auf 4.796,60 € zu zahlen. Wegen der weitergehenden

Landgericht Itzehoe Urteil, 24. Mai 2012 - 7 O 301/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2007 - 10 U 267/06

bei uns veröffentlicht am 09.10.2007

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27.11.2006 - Az. 2 O 258/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die K

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2005 - 17 U 169/05

bei uns veröffentlicht am 06.12.2005

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Juni 2005- 3 O 463/04 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen den Klägern zur Last. 3. Das Urteil ist vorläufig vollst

Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Juni 2004 - 12 O 61/04

bei uns veröffentlicht am 08.06.2004

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck