Handels- und Gesellschaftsrecht
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Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
I. Handelsrecht
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Grundsätzlich gelten auch zwischen Kaufleuten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Diese werden allerdings durch das Handelsgesetzbuch und die Spezialgesetze ergänzt, um den Anforderungen des wirtschaftlichen Verkehrs gerecht werden zu können.
1. Kaufmanneigenschaft
Die Bestimmungen des Handelsrechts finden auf solche Rechtsverhältnisse Anwendung, an denen Kaufleute beteiligt sind. Die Qualifikation als Kaufmann ist insofern im Handelsrecht von zentraler Bedeutung, wobei nach den §§ 1 ff. HGB verschiedene Arten der Kaufmanneigenschaft unterschieden werden.
Zunächst ist nach § 1 I HGB derjenige ein Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Dabei ist als Gewerbe jede nach außen erkennbare, selbständige und planmäßig auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird und kein freier Beruf ist. Dieses Gewerbe muss nach Art und Umfang einer kaufmännischen Organisation bedürfen um als Handelsgewerbe qualifiziert zu werden. Die Erforderlichkeit einer kaufmännischen Organisation beurteilt sich nach qualitativen und quantitativen Kriterien, wie z.B. der Größe des Unternehmens, der Art der gewerblichen Tätigkeit, dem Umsatz oder der Anzahl der Beschäftigten.
Ist eine kaufmännische Organisation nicht erforderlich, handelt es sich um ein Kleingewerbe. Dieses kann gem. § 2 HGB dennoch als Handelsgewerbe gelten, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.
Im Übrigen finden nach § 6 HGB die Vorschriften der Kaufleute auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
2. Firma
Die Firma eines Kaufmanns ist gem. § 17 HGB der Name, unter dem dieser seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Der Kaufmann kann eine Personen-, Sach- oder Mischfirma bzw. eine Phantasiebezeichnung wählen. In jedem Fall müssen die Firmengrundsätze beachten werden, zu denen insbesondere die Firmenunterscheidbarkeit und die Firmenwahrheit zählen.
3. Spezialregeln für Handelsgeschäfte
Die Regelungen des HGB sind eng mit denen des Bürgerlichen Rechts verbunden und verdrängen diese dort, wo der Handelsverkehr einer spezielleren oder abgewandelten Regelung bedarf. Die Gründe hierfür liegen insbesondere in der Geschichte und historischen Entwicklung des Handelsrechts, aber auch in dem ihm innewohnenden Bedürfnis nach einer schnelleren und unkomplizierteren Abwicklung von Geschäften.
In Abweichung zum BGB weist der § 377 HGB dem Käufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft eine Untersuchungs- und Rügepflicht zu. Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Wie viel Zeit der Käufer zur Untersuchung und Rüge hat, hängt dabei vom Einzelfall ab.
Während eine zwischen Privatleuten vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe durch ein Gerichtsurteil herabgesetzt werden kann, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist, wird dem Kaufmann unterstellt, die Auswirkungen einer entsprechenden Vertragsstrafenklausel bereits bei Vertragsabschluss beurteilen zu können, sodass die vereinbarte Strafe nicht nachträglich herabgesetzt werden kann.
Auch bei der Bürgschaft sind Besonderheiten zu beachten. Nach § 771 BGB kann ein Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. Diese sogenannte Einrede der Vorausklage steht dem Kaufmann nach § 349 HGB nicht zu. Im Übrigen bedarf eine Bürgschaft im Handelsrecht gem. § 350 HGB nicht der in § 766 S. 1 BGB festgelegten Schriftform.
Hinsichtlich der Zinsen ist bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Vorschrift des § 352 I 1 HGB zu beachten. Diese gewährt abweichend vom gesetzlichen Zinssatz nach § 246 BGB 5% Zins. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Verzugszinsen. Deren Höhe ist in § 288 BGB geregelt und hängt davon ab, ob beide Vertragsparteien Unternehmer sind oder ob mindestens ein Verbraucher am Vertrag beteiligt ist. Auch zum Beginn der Zinspflicht stellt das Handelsrecht in § 353 HGB eine Sonderregelung auf, nach der die Zinspflicht mit der Fälligkeit der Forderung beginnt.
Eine weitere Besonderheit des Handelsrechts ist das Kontokorrent. Durch eine Kontokorrentenvereinbarung werden gegenseitige Ansprüche verrechnet, wobei zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Saldo gebildet wird, § 355 HGB.
II. Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Gesellschaften sind Zusammenschlüsse von Personen zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung. Zur Organisation einer Gesellschaft bedarf diese einer Rechtsform. Solche Rechtsformen unterliegen dem numerus clausus der Gesellschaftsformen, d.h. einem abschließenden Katalog von gesetzlich bestimmten Gesellschaftstypen. Grundsätzlich kann zwischen Personengesellschaften und Körperschaften unterschieden werden. Bei Personengesellschaften nehmen die Gesellschafter die Aufgaben in der Gesellschaft zumeist selbst vor und haften persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Körperschaften sind juristische Personen mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit, bei denen Mitgliedschaft und Organisation regelmäßig getrennt und die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sind.
Übersicht über die Gesellschaften
Rechtsform | Abkürzung | Erläuterung |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts | GbR | Eine GbR ist eine durch gegenseitig verpflichtenden Gesellschaftsvertrag gegründete Gesellschaft zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. |
Offene Handelsgesellschaft | OHG | Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der keiner der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern in der Haftung beschränkt ist. |
Kommanditgesellschaft | KG | Eine KG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, während die Haftung der restlichen Gesellschafter nicht beschränkt ist. |
Gesellschaft mit Beschränkter Haftung | GmbH | Eine GmbH ist eine zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtete Gesellschaft, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. |
Unternehmergesellschaft | UG | Eine UG ist eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals einer GmbH unterschreitet. |
Aktiengesellschaft | AG | Eine AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. |
Societas Europaea | SE | Eine SE ist eine supranationale Aktiengesellschaft in der EU bzw. im EWR, deren Kapital in Aktien zerlegt ist. |
Genossenschaft | eG | Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. |
Verein | eV | Hinsichtlich der Vereine ist danach zu unterscheiden, ob ihr Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und ob der Verein eingetragen und damit rechtsfähig ist. |
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