Handels- und Gesellschaftsrecht

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Handels- und Gesellschaftsrecht

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Handels- und Gesellschaftsrecht

originally published: 28.07.2021 12:31, updated: 10.02.2024 19:30

I. Handelsrecht 

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Grundsätzlich gelten auch zwischen Kaufleuten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Diese werden allerdings durch das Handelsgesetzbuch und die Spezialgesetze ergänzt, um den Anforderungen des wirtschaftlichen Verkehrs gerecht werden zu können.

1. Kaufmanneigenschaft

Die Bestimmungen des Handelsrechts finden auf solche Rechtsverhältnisse Anwendung, an denen Kaufleute beteiligt sind. Die Qualifikation als Kaufmann ist insofern im Handelsrecht von zentraler Bedeutung, wobei nach den §§ 1 ff. HGB verschiedene Arten der Kaufmanneigenschaft unterschieden werden.

Zunächst ist nach § 1 I HGB derjenige ein Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Dabei ist als Gewerbe jede nach außen erkennbare, selbständige und planmäßig auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird und kein freier Beruf ist. Dieses Gewerbe muss nach Art und Umfang einer kaufmännischen Organisation bedürfen um als Handelsgewerbe qualifiziert zu werden. Die Erforderlichkeit einer kaufmännischen Organisation beurteilt sich nach qualitativen und quantitativen Kriterien, wie z.B. der Größe des Unternehmens, der Art der gewerblichen Tätigkeit, dem Umsatz oder der Anzahl der Beschäftigten.

Ist eine kaufmännische Organisation nicht erforderlich, handelt es sich um ein Kleingewerbe. Dieses kann gem. § 2 HGB dennoch als Handelsgewerbe gelten, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.

Im Übrigen finden nach § 6 HGB die Vorschriften der Kaufleute auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

2. Firma

Die Firma eines Kaufmanns ist gem. § 17 HGB der Name, unter dem dieser seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Der Kaufmann kann eine Personen-, Sach- oder Mischfirma bzw. eine Phantasiebezeichnung wählen. In jedem Fall müssen die Firmengrundsätze beachten werden, zu denen insbesondere die Firmenunterscheidbarkeit und die Firmenwahrheit zählen.

3. Spezialregeln für Handelsgeschäfte

Die Regelungen des HGB sind eng mit denen des Bürgerlichen Rechts verbunden und verdrängen diese dort, wo der Handelsverkehr einer spezielleren oder abgewandelten Regelung bedarf. Die Gründe hierfür liegen insbesondere in der Geschichte und historischen Entwicklung des Handelsrechts, aber auch in dem ihm innewohnenden Bedürfnis nach einer schnelleren und unkomplizierteren Abwicklung von Geschäften.

In Abweichung zum BGB weist der § 377 HGB dem Käufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft eine Untersuchungs- und Rügepflicht zu. Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Wie viel Zeit der Käufer zur Untersuchung und Rüge hat, hängt dabei vom Einzelfall ab.

Während eine zwischen Privatleuten vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe durch ein Gerichtsurteil herabgesetzt werden kann, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist, wird dem Kaufmann unterstellt, die Auswirkungen einer entsprechenden Vertragsstrafenklausel bereits bei Vertragsabschluss beurteilen zu können, sodass die vereinbarte Strafe nicht nachträglich herabgesetzt werden kann.

Auch bei der Bürgschaft sind Besonderheiten zu beachten. Nach § 771 BGB kann ein Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. Diese sogenannte Einrede der Vorausklage steht dem Kaufmann nach § 349 HGB nicht zu. Im Übrigen bedarf eine Bürgschaft im Handelsrecht gem. § 350 HGB nicht der in § 766 S. 1 BGB festgelegten Schriftform.

Hinsichtlich der Zinsen ist bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Vorschrift des § 352 I 1 HGB zu beachten. Diese gewährt abweichend vom gesetzlichen Zinssatz nach § 246 BGB 5% Zins. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Verzugszinsen. Deren Höhe ist in § 288 BGB geregelt und hängt davon ab, ob beide Vertragsparteien Unternehmer sind oder ob mindestens ein Verbraucher am Vertrag beteiligt ist. Auch zum Beginn der Zinspflicht stellt das Handelsrecht in § 353 HGB eine Sonderregelung auf, nach der die Zinspflicht mit der Fälligkeit der Forderung beginnt.

Eine weitere Besonderheit des Handelsrechts ist das Kontokorrent. Durch eine Kontokorrentenvereinbarung werden gegenseitige Ansprüche verrechnet, wobei zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Saldo gebildet wird, § 355 HGB.

II. Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Gesellschaften sind Zusammenschlüsse von Personen zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung. Zur Organisation einer Gesellschaft bedarf diese einer Rechtsform. Solche Rechtsformen unterliegen dem numerus clausus der Gesellschaftsformen, d.h. einem abschließenden Katalog von gesetzlich bestimmten Gesellschaftstypen. Grundsätzlich kann zwischen Personengesellschaften und Körperschaften unterschieden werden. Bei Personengesellschaften nehmen die Gesellschafter die Aufgaben in der Gesellschaft zumeist selbst vor und haften persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Körperschaften sind juristische Personen mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit, bei denen Mitgliedschaft und Organisation regelmäßig getrennt und die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sind.

 

Übersicht über die Gesellschaften

Rechtsform Abkürzung Erläuterung
Gesellschaft bürgerlichen Rechts  GbR Eine GbR ist eine durch gegenseitig verpflichtenden Gesellschaftsvertrag gegründete Gesellschaft zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.
 
Offene Handelsgesellschaft OHG Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der keiner der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern in der Haftung beschränkt ist.
 
Kommanditgesellschaft KG Eine KG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, während die Haftung der restlichen Gesellschafter nicht beschränkt ist.
 
Gesellschaft mit Beschränkter Haftung GmbH Eine GmbH ist eine zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtete Gesellschaft, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
 
Unternehmergesellschaft UG Eine UG ist eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals einer GmbH unterschreitet.
 
Aktiengesellschaft AG Eine AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
 
Societas Europaea SE Eine SE ist eine supranationale Aktiengesellschaft in der EU bzw. im EWR, deren Kapital in Aktien zerlegt ist.
 
Genossenschaft eG Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.
 
Verein eV Hinsichtlich der Vereine ist danach zu unterscheiden, ob ihr Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und ob der Verein eingetragen und damit rechtsfähig ist.

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27.11.2025 19:48

Einführung: Warum dieses Thema jetzt Priorität hat Künstliche Intelligenz hat die Schwelle von „Pilotprojekten“ zur produktiven Unternehmensrealität überschritten. Nahezu jede Branche nutzt heute algorithmische Systeme zur Mustererkennung, Prognose, Entscheidungsunterstützung oder Content‑Erzeugung. Damit verschiebt sich nicht nur die Betriebsorganisation, sondern auch der juristische Erwartungshorizont an Leitung und Überwachung von Unternehmen. Der Einsatz von KI ist kein reines IT‑Thema; er ist Vorstandssache, Geschäftsführungsaufgabe und Gegenstand der anwaltlichen Beratung – mit Rückwirkungen auf Gesellschaftsrecht, Aufsichts‑ und Haftungsrecht, Datenschutz und Arbeitsrecht. Dieser Aufsatz zeichnet die Leitplanken des Gesellschaftsrechts für den Umgang mit KI nach, ordnet wissenschaftliche Streitfragen ein und übersetzt sie in praxistaugliche Maßstäbe für Unternehmensorgane und beratende Kanzleien.
24.11.2025 11:20

Der Aufsatz richtet sich an Geschäftsführer:innen, Gesellschafter und Beiräte von GmbHs, an beratende Rechtsanwält:innen und Notar:innen sowie an M&A‑, Familien‑ und Startup‑Praxis. Der Austritt eines Gesellschafters ist selten Routine, aber in Konfliktlagen, Nachfolgesituationen und Restrukturierungen häufig das entscheidende Instrument, um verhärtete Strukturen zu lösen – mit massiven Folgen für Governance, Liquidität und Finanzierung. Zugleich ist der Austritt rechtlich eigenständig (und anders als bei Personengesellschaften) zu denken: Er ist nicht im Gesetz umfassend geregelt, vieles ist Rechtsfortbildung und Vertragstechnik. Dieser Beitrag gibt einen systematischen Überblick, ordnet die wesentlichen Streitfragen ein und zeigt konkrete, praxistaugliche Gestaltungslösungen.
10.11.2025 12:56

Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Mitglieder fakultativer Aufsichtsräte, Geschäftsführer, Sanierungsberater, Insolvenzverwalter sowie Investoren mit Sitz in Deutschland. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist deutlich gestiegen; zugleich richten immer mehr GmbHs auf satzungsrechtlicher Grundlage einen freiwilligen (fakultativen) Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG ein – etwa aus Governance‑Gründen, auf Wunsch von Kreditgebern oder in Konzernstrukturen. In der Krise bis hin zur Insolvenzreife verdichten sich Überwachungs‑, Beratungs‑ und Eskalationspflichten dieses Gremiums erheblich. Fehler in dieser Phase können persönliche Haftung auslösen – trotz (oder gerade wegen) des Umstands, dass der fakultative Aufsichtsrat häufig weniger formale Kompetenzen als ein AG‑Aufsichtsrat hat. Der Beitrag arbeitet die Rechtsgrundlagen, aktuellen Streitfragen (insbes. zu § 15b InsO) und Praxis‑To‑dos systematisch auf.
09.11.2025 15:21

Warum das Thema jetzt zählt – und für wen dieser Beitrag gedacht ist Abspaltungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) gehören zum Standard­instrumentarium der Konzern‑ und Mittelstands­praxis: Risiken werden ausgelagert, nicht mehr strategische Vermögensgegenstände verselbständigt oder Portfoliounternehmen für einen Verkauf vorbereitet. Brisant wird es, wenn die übertragende Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält. Dann stellt sich bei einer wertverschiebenden Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger schnell die Frage nach einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit gravierenden steuerlichen Folgen (§ 8 Abs. 3 KStG). Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Inhouse‑Juristen, Notariate, Steuerabteilungenund CFOs. Er arbeitet die dogmatischen Leitplanken im Gesellschafts‑ und Steuerrecht heraus, zeigt die Fehlerquellen, und schließt mit konkreten Strukturierungsempfehlungen (inkl. Checkliste).
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published on 05.11.2025 15:34

Wer sollte den Beschluss lesen – und warum?Notarinnen und Notare, Grundbuch- und Immobilienrechtler, Gesellschafts‑ und M&A‑Praktiker sowie Berater von (Alt‑)GbR‑Strukturen. Der Beschluss bringt Klarheit in eine Alltagsfrage seit Inkrafttreten des Mo
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Wer sollte den Beschluss lesen – und warum?
Notarinnen und Notare, Grundbuch- und Immobilienrechtler, Gesellschafts‑ und M&A‑Praktiker sowie Berater von (Alt‑)GbR‑Strukturen. Der Beschluss bringt Klarheit in eine Alltagsfrage seit Inkrafttreten des MoPeG: Darf eine vor dem 1.1.2024 im Grundbuch eingetragene „alte GbR“ ohne vorherige Registereintragung Eigentum übertragen?

Was steht drin?
Der BGH verlangt für jede grundbuchliche Verfügung einer GbR nach dem 1.1.2024 die vorherige Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister; eine bloße „Alt‑GbR‑Eigentümerin“ genügt nicht. Weder der Umstand, dass die GbR bereits aufgelöst ist, noch dass das Grundstück ihr einziges Vermögen darstellt, eröffnet eine Ausnahme. Eine Analogie zu § 40 GBO lehnt der BGH ab; § 47 GBO n.F. sei als bindende Soll‑Vorschrift zu verstehen. Ergebnis: Erst eGbR‑Eintragung, dann Verfügung im Grundbuch. 

published on 12.10.2025 13:46

Der VIII. Zivilsenat schärft die Trennlinie zwischen kollusivem Zusammenwirken (§ 138 I BGB) und unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) beim Missbrauch der Vertretungsmacht: Für § 138 I genügt nicht die (auch grob...
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Der VIII. Zivilsenat schärft die Trennlinie zwischen kollusivem Zusammenwirken (§ 138 I BGB) und unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) beim Missbrauch der Vertretungsmacht:

Für § 138 I genügt nicht die (auch grob fahrlässige) Kenntnis des Missbrauchs – erforderlich ist ein bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Gegenpartei zum Nachteil des Vertretenen.

Die Hürde des § 242 bleibt hoch: Es braucht objektive Evidenz, dass sich eine Rückfrage beim Vertretenen geradezu aufdrängte.

Wissenszurechnung nach § 166 I BGB (analog) setzt die bewusste Einschaltung eines Dritten als Wissensvertreter voraus; bloße Lebensgemeinschaft reicht nicht. Intern kann der GmbH‑Geschäftsführer seine Kompetenzen auch ohne Gesellschafterbeschluss missbrauchen; außenwirksam wird dies erst bei erkanntem/erkennbaren Missbrauch. Eine konkludente Bestätigung (§ 141 BGB) lässt sich aus einem allgemeinen Mieter‑Anschreiben mit Kontomitteilung nicht herleiten.

Ergebnis: Aufhebung und Zurückverweisung – mit erheblichem Praxisnutzen für Vermieter, Mieter und Gesellschaften bei der Beurteilung vermeintlich „günstiger“ Mietabschlüsse über Vertreter.

published on 25.08.2025 15:14

Mieterschutz vor Investorenlogik: Kündigungssperrfrist beginnt später Wie weit reicht der Schutz von Mietern nach Umwandlung ihrer Wohnung in Eigentum? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. August 2025 (VIII ZR 161/24) eine Grundsatzfrage zur..
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Mieterschutz vor Investorenlogik: Kündigungssperrfrist beginnt später

Wie weit reicht der Schutz von Mietern nach Umwandlung ihrer Wohnung in Eigentum? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. August 2025 (VIII ZR 161/24) eine Grundsatzfrage zur Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB geklärt: Erwirbt eine GmbH & Co. KG ein Mietshaus, wird die Kündigungssperrfrist nicht ausgelöst – auch wenn später Wohnungseigentum begründet wird. Die Frist beginnt erst, wenn das Eigentum an einen Erwerber übertragen wird, der selbst wegen Eigenbedarfs kündigen könnte. Das Urteil widerspricht der herrschenden Meinung in der Literatur und hat erhebliche Auswirkungen für Erwerber, Investoren, Mieter und Anwälte. Wer wissen will, wann Eigenbedarf rechtlich durchsetzbar ist, sollte dieses Urteil kennen – und verstehen.

published on 26.01.2025 20:35

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2024 (Az. 18 U 123/21) bietet spannende Einblicke in das Zusammenspiel von Maklerrecht, Vertragsauslegung und intertemporaler Rechtsanwendung. Im Mittelpunkt steht die Klärung, ob und in welchem U
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Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2024 (Az. 18 U 123/21) bietet spannende Einblicke in das Zusammenspiel von Maklerrecht, Vertragsauslegung und intertemporaler Rechtsanwendung. Im Mittelpunkt steht die Klärung, ob und in welchem Umfang einem Makler Provisionsansprüche für die Vermittlung eines Hotelkaufs sowie von Containergeschäften zustehen. Dabei beleuchtet das Gericht entscheidende Themen wie die wirtschaftliche Identität von Verträgen, die Verwirkung von Provisionsansprüchen und die Reichweite des § 181 BGB bei Abtretungskonstellationen.

Der Fall ist besonders interessant für Rechtsanwälte, die sich mit Maklerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie intertemporalen Fragen befassen. Er verdeutlicht die rechtlichen Fallstricke bei der Gestaltung und Abwicklung von Maklerverträgen sowie bei der Vertretung in komplexen Unternehmensstrukturen. Gleichzeitig bietet das Urteil wertvolle Orientierung für die rechtliche Beratung und Vertragsgestaltung in der Praxis.