Handels- und Gesellschaftsrecht

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Handels- und Gesellschaftsrecht

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Handels- und Gesellschaftsrecht

originally published: 28.07.2021 12:31, updated: 10.02.2024 19:30

I. Handelsrecht 

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Grundsätzlich gelten auch zwischen Kaufleuten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Diese werden allerdings durch das Handelsgesetzbuch und die Spezialgesetze ergänzt, um den Anforderungen des wirtschaftlichen Verkehrs gerecht werden zu können.

1. Kaufmanneigenschaft

Die Bestimmungen des Handelsrechts finden auf solche Rechtsverhältnisse Anwendung, an denen Kaufleute beteiligt sind. Die Qualifikation als Kaufmann ist insofern im Handelsrecht von zentraler Bedeutung, wobei nach den §§ 1 ff. HGB verschiedene Arten der Kaufmanneigenschaft unterschieden werden.

Zunächst ist nach § 1 I HGB derjenige ein Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Dabei ist als Gewerbe jede nach außen erkennbare, selbständige und planmäßig auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird und kein freier Beruf ist. Dieses Gewerbe muss nach Art und Umfang einer kaufmännischen Organisation bedürfen um als Handelsgewerbe qualifiziert zu werden. Die Erforderlichkeit einer kaufmännischen Organisation beurteilt sich nach qualitativen und quantitativen Kriterien, wie z.B. der Größe des Unternehmens, der Art der gewerblichen Tätigkeit, dem Umsatz oder der Anzahl der Beschäftigten.

Ist eine kaufmännische Organisation nicht erforderlich, handelt es sich um ein Kleingewerbe. Dieses kann gem. § 2 HGB dennoch als Handelsgewerbe gelten, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.

Im Übrigen finden nach § 6 HGB die Vorschriften der Kaufleute auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

2. Firma

Die Firma eines Kaufmanns ist gem. § 17 HGB der Name, unter dem dieser seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Der Kaufmann kann eine Personen-, Sach- oder Mischfirma bzw. eine Phantasiebezeichnung wählen. In jedem Fall müssen die Firmengrundsätze beachten werden, zu denen insbesondere die Firmenunterscheidbarkeit und die Firmenwahrheit zählen.

3. Spezialregeln für Handelsgeschäfte

Die Regelungen des HGB sind eng mit denen des Bürgerlichen Rechts verbunden und verdrängen diese dort, wo der Handelsverkehr einer spezielleren oder abgewandelten Regelung bedarf. Die Gründe hierfür liegen insbesondere in der Geschichte und historischen Entwicklung des Handelsrechts, aber auch in dem ihm innewohnenden Bedürfnis nach einer schnelleren und unkomplizierteren Abwicklung von Geschäften.

In Abweichung zum BGB weist der § 377 HGB dem Käufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft eine Untersuchungs- und Rügepflicht zu. Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Wie viel Zeit der Käufer zur Untersuchung und Rüge hat, hängt dabei vom Einzelfall ab.

Während eine zwischen Privatleuten vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe durch ein Gerichtsurteil herabgesetzt werden kann, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist, wird dem Kaufmann unterstellt, die Auswirkungen einer entsprechenden Vertragsstrafenklausel bereits bei Vertragsabschluss beurteilen zu können, sodass die vereinbarte Strafe nicht nachträglich herabgesetzt werden kann.

Auch bei der Bürgschaft sind Besonderheiten zu beachten. Nach § 771 BGB kann ein Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. Diese sogenannte Einrede der Vorausklage steht dem Kaufmann nach § 349 HGB nicht zu. Im Übrigen bedarf eine Bürgschaft im Handelsrecht gem. § 350 HGB nicht der in § 766 S. 1 BGB festgelegten Schriftform.

Hinsichtlich der Zinsen ist bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Vorschrift des § 352 I 1 HGB zu beachten. Diese gewährt abweichend vom gesetzlichen Zinssatz nach § 246 BGB 5% Zins. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Verzugszinsen. Deren Höhe ist in § 288 BGB geregelt und hängt davon ab, ob beide Vertragsparteien Unternehmer sind oder ob mindestens ein Verbraucher am Vertrag beteiligt ist. Auch zum Beginn der Zinspflicht stellt das Handelsrecht in § 353 HGB eine Sonderregelung auf, nach der die Zinspflicht mit der Fälligkeit der Forderung beginnt.

Eine weitere Besonderheit des Handelsrechts ist das Kontokorrent. Durch eine Kontokorrentenvereinbarung werden gegenseitige Ansprüche verrechnet, wobei zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Saldo gebildet wird, § 355 HGB.

II. Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Gesellschaften sind Zusammenschlüsse von Personen zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung. Zur Organisation einer Gesellschaft bedarf diese einer Rechtsform. Solche Rechtsformen unterliegen dem numerus clausus der Gesellschaftsformen, d.h. einem abschließenden Katalog von gesetzlich bestimmten Gesellschaftstypen. Grundsätzlich kann zwischen Personengesellschaften und Körperschaften unterschieden werden. Bei Personengesellschaften nehmen die Gesellschafter die Aufgaben in der Gesellschaft zumeist selbst vor und haften persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Körperschaften sind juristische Personen mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit, bei denen Mitgliedschaft und Organisation regelmäßig getrennt und die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sind.

 

Übersicht über die Gesellschaften

Rechtsform Abkürzung Erläuterung
Gesellschaft bürgerlichen Rechts  GbR Eine GbR ist eine durch gegenseitig verpflichtenden Gesellschaftsvertrag gegründete Gesellschaft zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.
 
Offene Handelsgesellschaft OHG Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der keiner der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern in der Haftung beschränkt ist.
 
Kommanditgesellschaft KG Eine KG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, während die Haftung der restlichen Gesellschafter nicht beschränkt ist.
 
Gesellschaft mit Beschränkter Haftung GmbH Eine GmbH ist eine zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtete Gesellschaft, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
 
Unternehmergesellschaft UG Eine UG ist eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals einer GmbH unterschreitet.
 
Aktiengesellschaft AG Eine AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
 
Societas Europaea SE Eine SE ist eine supranationale Aktiengesellschaft in der EU bzw. im EWR, deren Kapital in Aktien zerlegt ist.
 
Genossenschaft eG Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.
 
Verein eV Hinsichtlich der Vereine ist danach zu unterscheiden, ob ihr Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und ob der Verein eingetragen und damit rechtsfähig ist.

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published on 26.01.2025 20:35

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2024 (Az. 18 U 123/21) bietet spannende Einblicke in das Zusammenspiel von Maklerrecht, Vertragsauslegung und intertemporaler Rechtsanwendung. Im Mittelpunkt steht die Klärung, ob und in welc
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Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2024 (Az. 18 U 123/21) bietet spannende Einblicke in das Zusammenspiel von Maklerrecht, Vertragsauslegung und intertemporaler Rechtsanwendung. Im Mittelpunkt steht die Klärung, ob und in welchem Umfang einem Makler Provisionsansprüche für die Vermittlung eines Hotelkaufs sowie von Containergeschäften zustehen. Dabei beleuchtet das Gericht entscheidende Themen wie die wirtschaftliche Identität von Verträgen, die Verwirkung von Provisionsansprüchen und die Reichweite des § 181 BGB bei Abtretungskonstellationen.

Der Fall ist besonders interessant für Rechtsanwälte, die sich mit Maklerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie intertemporalen Fragen befassen. Er verdeutlicht die rechtlichen Fallstricke bei der Gestaltung und Abwicklung von Maklerverträgen sowie bei der Vertretung in komplexen Unternehmensstrukturen. Gleichzeitig bietet das Urteil wertvolle Orientierung für die rechtliche Beratung und Vertragsgestaltung in der Praxis.

published on 16.01.2025 14:39

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 22. November 2022 (Az. XI ZB 28/21) erneut klargestellt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bi
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 22. November 2022 (Az. XI ZB 28/21) erneut klargestellt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung im Anwendungsbereich dieser Normen vorrangig ist. Eine zusätzliche Haftung der Gründungsgesellschafter oder Treuhandkommanditisten aus allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen, basierend auf einem unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekt, ist damit ausgeschlossen.

Dieser Beschluss stärkt die Rechtsklarheit für Prospektverantwortliche, indem er die bisherige Linie des XI. Senats bestätigt, wonach eine Konkurrenz zwischen spezialgesetzlicher und allgemeiner Prospekthaftung nicht besteht. Der XI. Senat setzt sich dabei jedoch in Widerspruch zum II. Zivilsenat des BGH, der eine Anspruchskonkurrenz in vergleichbaren Fällen bejaht hat.

Die Entscheidung richtet sich an Rechtsanwälte, Kapitalmarktteilnehmer und Anleger, die sich mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit fehlerhaften Prospekten und Aufklärungspflichten befassen. Sie gibt Orientierung über den Umfang und die Grenzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und verdeutlicht die fortbestehende Meinungsverschiedenheit innerhalb des BGH.

published on 16.01.2025 14:20

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2022 (Az. II ZR 22/22) klargestellt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG und §§ 44 ff. BörsG a.F. eine gesellschaftsrecht
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2022 (Az. II ZR 22/22) klargestellt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG und §§ 44 ff. BörsG a.F. eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- oder Altgesellschafter wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen nicht ausschließt. Der II. Zivilsenat bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung, wonach beide Haftungsregime nebeneinander anwendbar bleiben. Er setzt sich jedoch damit in Widerspruch zum XI. Senat des BGH, der in früheren Entscheidungen einen Rückgriff auf die sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne ausgeschlossen hatte.

Im konkreten Fall ging es um den Vorwurf, ein fehlerhafter Emissionsprospekt habe einen Anleger unzureichend über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aufgeklärt. Der BGH verneinte jedoch einen Prospektfehler und wies die Revision zurück.

Die Entscheidung richtet sich an Rechtsanwälte, Wirtschaftsjuristen und Anleger, die sich mit Prospekthaftung und gesellschaftsrechtlichen Aufklärungspflichten befassen. Sie bietet Klarheit über die Anspruchskonkurrenz zwischen spezialgesetzlichen und allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsnormen und unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Prospektprüfung.

published on 19.07.2018 00:00

1. Die Bestellung einer Sicherheit für eigene, entgeltlich begründete, künftig entstehende Verbindlichkeiten ist ebenso entgeltlich wie die Abtretung einer Forderung erfüllungshalber zur Erfüllung entgeltlich begründeter