Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

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07/03/2017 17:54

Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes. Sie sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils.
09/06/2016 13:26

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers entfernt, entspricht dies dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters.
10/12/2015 14:49

Tilgen Treugeberkommanditisten ohne Verpflichtung im Innenverhältnis zur Gesellschaft Gesellschaftsverbindlichkeiten, können sie von der Gesellschaft Aufwendungsersatz verlangen.
13/03/2015 12:18

Die Abtretung der Mietzinsforderungen an die Beklagte und die Überweisungen der eingenommenen Mieten durch die Hausverwaltung an die Beklagte stellen Rechtshandlungen im Sinne des § 129 InsO dar.
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published on 14/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/10 Verkündet am: 14. Juli 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 134; BADV §
published on 27/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 228/15 Verkündet am: 27. Juli 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Refo
published on 28/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 145/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h
published on 11/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 248/09 Verkündet am: 11. Oktober 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtsh
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