Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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25.04.2018 10:15

Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
25.08.2016 08:32

Eine Vertragsbestimmung, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, ist im Zweifel § 134 BGB nichtig.
17.03.2016 13:06

Das Recht des Architekten, den Honoraranspruch des von ihm beauftragten Fachplaners zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Honorar von seinem Auftraggeber vollständig erhalten hat.
SubjectsAllgemein
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published on 12.06.2021 16:08

Oberlandesgericht Dresden Urteil vom 24.02.2021 Az.: 5 U 1782/20 In dem Rechtsstreit X. Grundstücksverwaltung GmbH & Co. KG, ...vertreten durch die Komplementärin X. Grundstücksverwaltung Beteiligungs GmbHdiese vertreten durch den
published on 17.02.2021 17:14

Dem Streit zwischen Kläger und Beklagten liegt hauptsächlich ein nicht bezahlter Provisionsanspruch aus einem sogenannten Paidmailing-Vertrag zugrunde. Die Beklagte weigert sich diese zu bezahlen mit der Begründung die Klägerin ha
Author’s summary

Dem Streit zwischen Kläger und Beklagten liegt hauptsächlich ein nicht bezahlter Provisionsanspruch aus einem sogenannten Paidmailing-Vertrag zugrunde. Die Beklagte weigert sich diese zu bezahlen mit der Begründung die Klägerin habe sie nicht hinreichend über die Nachteile von Paidmailing informiert. Aus diesem Grund fordert sie  nicht nur die Klageabweisung, sondern begehrt darüber hinaus auch Schadensersatz.

Das Gericht ist der Ansicht, ein entsprechender Schadenersatzanspruch scheitert schon an der hierfür notwendigen Pflichtverletzung seitens der Klägerin. Diese habe die Beklagte ausführlich per E-mail informiert.

Die Richter verurteilen die Beklagte zur Zahlung der Provision und betonen, die Beklagte müsse über die Frage des Paidmailing betriebswirtschaftlich entscheiden. Sollte sie zum Entschluss kommen dieses komme für ihr Unternehmen nicht in Frage, so hat sie das Recht zu kündigen nicht jedoch die der Klägerin die Provision vorzuenthalten.

Weiterhin habe die Klägerin nicht gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen. Das Gericht hält die Tatsache, dass ein im Affiliate-Marketing tätiges Großunternehmen mit eigener Rechtabteilung nicht über die Funktionsweise von Paidmailing informiert ist, für nicht glaubwürdig.

Rechtsanwälte - Streifler&Kollegen

published on 08.05.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS Verkündet am: 8. Mai 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle XII ZB 192/11 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 394;
published on 20.09.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 17/11 Verkündet am: 20. September 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
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