Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 290 Verzinsung des Wertersatzes

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.

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23.01.2011 15:48

wenn eine Pauschalhonorarvereinbarung besteht und nach der Gebührenvereinbarung eine RVG-Gebühr erst mit Klageerhebung entstehen soll - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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published on 11.05.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 228/05 Verkündet am: 11. Mai 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 249 Hd, 652
published on 05.01.2018 00:00

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published on 08.10.2014 00:00

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published on 15.09.2011 00:00

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