Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
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05.02.2014 21:56
Verfügungsbefugter im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist nicht, wer selbst Berechtigter ist.
SubjectsFamilienrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans
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(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu bere
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29 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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