Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15.12.2020 16:37

Immer das Kleingedruckte lesen! Dies sollte Ihnen keine unbekannte Vorgehensweise beim schriftlichen Vertragsschluss sein. Doch was passiert, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) doch einmal nur ungenau überflogen wurden oder Regelungen enthalten, die Ihnen im Streitfall die Luft abschneiden? Bei unverhältnismäßiger Benachteiligung desjenigen, der die AGB durch den Vertragsschluss „akzeptiert“, könnten diese womöglich trotz der hierunter gesetzten Unterschrift ungültig sein.
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