Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
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Rechtsanwalt
Languages
EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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28/03/2017 13:07
Liefert ein Autohaus das Leasingfahrzeug nach der Überführung in seinen Betrieb an den Leasingnehmer aus, kann es diesem auch ohne eine entsprechende Vereinbarung die Überführungskosten in Rechnung stellen.
SubjectsAnlegerrecht
19/01/2017 12:15
Ein Provisionsanspruch bedarf keiner besonderen Vereinbarung der Parteien, wenn der Eine Dienste des Anderen in Anspruch nimmt, die ohne entsprechende Vergütung nicht erbracht werden.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
26/03/2014 13:58
Ist der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für mehr als sechs Wochen gebunden, so ist die gesetzliche Frist des § 147 II BGB von vier Wochen wesentlich überschritten.
SubjectsAllgemein
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published on 17/01/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/12 Verkündet am: 17. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 147 Abs. 2, § 3
published on 09/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 182/11 Verkündet am: 9. November 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 28/03/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 42/06 Verkündet am: 28. März 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 27/06/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 149/06 Verkündet am: 27. Juni 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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