Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}



Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

Languages
EN, DE
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

12 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
moreResultsText
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

28/01/2024 21:05
Die Bürgschaft ist eine rechtliche Vereinbarung, bei der ein Bürge für die Verbindlichkeiten eines Hauptschuldners haftet, und sie unterscheidet sich von anderen Garantieformen wie Schuldbeitritt, Aval, Hauptschuld und Pfandrecht
SubjectsAbgrenzung zu anderen Instituten
19/12/2022 13:41
Allgemeines
Einwendungen gegen eine Bürgschaft sind Einwände, die gegen die Übernahme einer Bürgschaft durch eine Person erhoben werden können. Eine Bürgschaft ist eine Art Garantie, die von einer Person übernommen wird, um für die Verbindlichkei

22/07/2021 13:37
Das Bürgschaftsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechtssystems und von hoher Bedeutung, insbesondere im Rahmen von Darlehensverträgen, Mietverträgen und anderen Verpflichtungen. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften, darunter selbstschuldnerische Bürgschaften, Bürgschaften auf ersten Anfordern und Nachbürgschaften. Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptforderung und erfordert in der Regel eine schriftliche Form. Allerdings kann im Rahmen von Handelsgeschäften von dieser Formpflicht abgewichen werden.
SubjectsBürgschaftsrecht
21/06/2016 17:16
Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher.
SubjectsWirtschaftsrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

78 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 24/01/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 306/04 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h
published on 21/05/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 12/18 vom 21. Mai 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZA12.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Sunder u
published on 20/03/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 93/01 Verkündet am: 20. März 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _______________
published on 25/04/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 254/00 Verkündet am: 25. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 770 Abs. 2 Zur Tragweite des §
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.