Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 1 Abstammung


(1) Die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1. Juli 1998 geborenen Kindes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die Anfechtung der Ehelichkeit und die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft richten sich nach den neuen Vorschri
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr


(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden1.angemessene, wirksam

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Landgericht München I Endurteil, 17. Okt. 2017 - 33 O 20488/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollzi

Landgericht München I Endurteil, 01. März 2018 - 12 O 730/17

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die

Oberlandesgericht München Urteil, 10. Jan. 2019 - 29 U 1091/18

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des L

Landgericht München I Endurteil, 04. Apr. 2018 - 33 O 9318/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollzie

Landgericht Hamburg Urteil, 07. Feb. 2017 - 312 O 144/16

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläuf

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Nov. 2016 - 12 U 52/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und die angegriffene Entscheidung sind

Oberlandesgericht Köln Urteil, 07. Okt. 2016 - 6 U 48/16

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 2016 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 221/14 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 16. Februar 201

Oberlandesgericht Köln Urteil, 10. Juni 2016 - 6 U 143/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 18.08.2015 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 255/14 – werden mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen

Landgericht Dortmund Urteil, 23. Feb. 2016 - 25 O 139/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.11.2015 (Az. 25 O 139/15) wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betr

Landgericht Hamburg Urteil, 26. Jan. 2016 - 312 O 482/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor 1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.10.2015 wird hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. 7. bestätigt. 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Ausgest

Oberlandesgericht Köln Urteil, 08. Mai 2015 - 6 U 137/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. 8. 2014 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 245/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung ein

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