Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 336 Auslegung der Draufgabe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 336 Auslegung der Draufgabe
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.

(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.

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published on 18/05/2006 00:00

Tatbestand 1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über eine von der Beklagten geforderten Vertragsstrafe. 2 Die Parteien schlossen unter dem 17.06.2005 einen für die Dauer vom 01.08.2005 bis 31.07.2
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