Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
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5 Anwälte | {{shorttitle}}
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Rechtsanwalt

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EN, DERechtsanwalt
Arthur R. Kreutzer
Areas of lawBank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Internationales Gesellschaftsrecht, Internationales Recht: Österreichisches Recht, Urheber- und Medienrecht, showMore
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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23 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
24/08/2017 17:39
Unterschreibt ein Vertreter einen Vertrag für eine Vertretungspartei, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsBefristete Arbeitsverhältnisse
Vertragsrecht: Auskunftspflicht einer Mediaagentur gegenüber ihrem Auftraggeber über Vergünstigungen
11/08/2016 11:17
Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet.
SubjectsAllgemeines
10/03/2016 10:58
Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung bei einem privaten Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich ändern, ohne dass der Versicherer zustimmt.
SubjectsVersicherungsrecht
10/02/2016 16:47
Hat die Beratung die Interessen mehrerer verbundener Unternehmen zum Gegenstand, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser vorzunehmen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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published on 03/11/2023 12:17
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2023 stellt eine erneute Ausweitung der Haftung von Beratern dar. So müssen Geschäftsführer, sowie leitende Mitglieder der Überwachungsorgane auf ihre Pflichten bei einem möglichen
published on 24/01/2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 155/18 Verkündet am: 24. Januar 2020 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 917, 1018, 109
published on 21/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 260/11 Verkündet am: 21. März 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 328, 335,
published on 10/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 38/12 vom 10. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöl
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