Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15/12/2020 16:37

Immer das Kleingedruckte lesen! Dies sollte Ihnen keine unbekannte Vorgehensweise beim schriftlichen Vertragsschluss sein. Doch was passiert, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) doch einmal nur ungenau überflogen wurden oder Regelungen enthalten, die Ihnen im Streitfall die Luft abschneiden? Bei unverhältnismäßiger Benachteiligung desjenigen, der die AGB durch den Vertragsschluss „akzeptiert“, könnten diese womöglich trotz der hierunter gesetzten Unterschrift ungültig sein.
24/05/2018 07:42

Eine als Außen-GbR, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB aF – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
10/08/2017 18:17

Schließt eine Ausschlussklausel Mindestlohnansprüche nicht von der Regelung aus, führt dies nicht zur gesamten Unwirksamkeit der Ausschlussklausel.
20/07/2017 10:13

Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrags mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist unwirksam.
SubjectsAllgemeines
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(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge
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published on 06/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 217/09 vom 6. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6.
published on 17/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 254/08 Verkündet am: 17. Juli 2009 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TKG § 76 Abs. 2 Satz 4
published on 15/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 77/18 Verkündet am: 15. Februar 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 03/08/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 39/17 Verkündet am: 3. August 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2017:030817UVIIZR39.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bun
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