Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 601 Verwendungsersatz
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
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24/03/2016 12:09
Die Verleihung von Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung eines Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist.
SubjectsVorerbschaft
16/04/2015 11:32
Erbringt jemand Arbeitsleistungen in einer im Eigentum der Eltern der Lebensgefährtin stehenden Immobilie, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages ausgegangen werden.
SubjectsEhescheidung
11/06/2013 11:29
auch dann, wenn der Leistende vor dem Leistungsempfänger verstirbt-BGH vom 22.03.13-Az:V ZR 28/12
Subjectsallgemeines
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published on 22/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 28/12 Verkündet am: 22. März 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 04/04/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 4/01 Verkündet am: 4. April 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu Ziff. 1, 2, 9) BGHR: ja
published on 31/10/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 292/99 Verkündet am: 31. Oktober 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 24/04/2017 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26.07.2016, Az. 11 O 230/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorl
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