Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 18/06/2014 00:00
Tenor
I.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des gebührenfreien Verfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.
I
published on 17/12/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
published on 06/02/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden dem Kläger auferlegt.
published on 05/05/2014 00:00
Tenor
1. Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit seiner Klage die Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2013 erklärten Aufrechnung begehrt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt C.
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