Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 532 Ausschluss des Widerrufs

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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24.05.2020 11:36

Das OLG Brandenburg entschied am 26.10.2016 über den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung. Die für den Beklagten nach außen erkennbare Geschäftsgrundlage „Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ fiel mit der Trennung des Beklagten und der Tochter der Klägerin nachträglich weg, § 313 I BGB – Streifler & Kollegen - Anwalt für Familienrecht 
18.01.2013 13:21

maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im Einzelfall-BGH vom 13.11.12-Az:X ZR 80/11
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published on 19.10.2016 00:00

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published on 21.10.2016 00:00

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