Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werde
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss
(1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem i
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 03/03/2015 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Juni 2014, Az. 14 O 1513/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils 1/3 zu tragen.
3
published on 03/11/2015 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.5.2015 (86 O 18/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. De
published on 16/04/2015 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
1
Strittig ist, ob der Grundstückserwerb des Klägers von seinen Geschwistern, der im Tauschwege e
published on 24/05/2006 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
K. vom 22.07.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Zw
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Annotations
(1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz...