Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 302 Nutzungen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

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published on 03/05/2019 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.308,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiese
published on 29/05/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.12.2015 abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene und unter der Konto-Nr. … geführte Darleh
published on 18/12/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.05.2016, Az. 10 O 5801/15, unter II. und III. abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, a) ein Angebot auf Abtretung der zuguns
published on 04/01/2019 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.304,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tra
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