Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 693 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 48 VAG 2016.