Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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28.06.2019 09:44

Die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien verstößt als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
19.06.2017 13:40

Ist in einer Zweier-WEG kein Verwalter bestellt, kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Beschluss von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen.
17.11.2016 12:17

Der Restschadensersatz kann in Fällen des widerrechtlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.
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Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des
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published on 06.12.2023 15:20

Ein Fahrzeughalter, der unerlaubt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte, muss für Abschleppkosten und Standgebühren aufkommen, jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Abschleppen verlangte der Fahrzeughalter sein Auto zur
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Ein Fahrzeughalter, der unerlaubt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte, muss für Abschleppkosten und Standgebühren aufkommen, jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Abschleppen verlangte der Fahrzeughalter sein Auto zurück, doch die Abschleppfirma verweigerte die Herausgabe, bis alle Kosten beglichen waren. Der Rechtsstreit endete vor Gericht, und das Landgericht verurteilte das Unternehmen zur Herausgabe gegen Zahlung aller Kosten, etwa 5.200,00 €. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung teilweise auf. Der Fahrzeughalter muss Abschleppkosten und Standgebühren zahlen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem er eindeutig mitgeteilt hat, dass er sein Fahrzeug zurückhaben möchte. Das Unternehmen darf das Auto weiterhin einbehalten, um die Abschleppkosten sicherzustellen, jedoch dürfen keine weiteren Standgebühren mehr erhoben werden.
 
 Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin
 
 

published on 17.06.2022 15:46

Die Richter des Landgerichts Berlin sprachen dem Wetter-Moderator Jörg Kachelmann ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro zu. Der selbsternannte "Kind of Rap" Kool Savas bezeichnete Kachelmann während seiner öffentlichen Auf
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Die Richter des Landgerichts Berlin sprachen dem Wetter-Moderator Jörg Kachelmann ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro zu. Der selbsternannte "Kind of Rap" Kool Savas bezeichnete Kachelmann während seiner öffentlichen Auftritte mehrmals als "Idiot", "verfickter Wetterfrosch", "Arschloch" ua. Konzertbesucher hatten Konzertauschnitte ins Internet gestellt, woraufhin Kachelmann eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Kool Savas vor Gericht rügte.

published on 10.01.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/18 Verkündet am: 10. Januar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 150 Abs. 1
published on 06.07.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 217/10 Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EnWG
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Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn...