Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 522 Keine Verzugszinsen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 522 Keine Verzugszinsen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.

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published on 13.05.2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 30.10.2014, AZ: 32 O 209/14, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbs
published on 27.01.2015 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerinnen vom 01.12.2014 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.10.2014 - 16 O 328/13 - wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen gegen das
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