Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 522 Keine Verzugszinsen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 13.05.2015 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 30.10.2014, AZ: 32 O 209/14, wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbs
published on 27.01.2015 00:00
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen vom 01.12.2014 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.10.2014 - 16 O 328/13 - wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das
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