Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
- 1.
die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten, - 2.
die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
(2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 21.02.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 452/00 Verkündet am: 21. Februar 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v
published on 26.04.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 20/01 Verkündet am: 26. April 2002 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
published on 13.07.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 189/06 Verkündet am: 13. Juli 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 10.08.2009 00:00
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 16.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2008 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Alters ab dem 01.08.2007 zu gewähren.
Die Beklag
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