Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 783 Rechte aus der Anweisung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten.
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 25.04.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 62/12 Verkündet am: 25. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91 Abs. 1, § 1
published on 24.09.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 420/01 Verkündet am: 24. September 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ___________
published on 17.07.2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 13/99 Verkündet am: 17. Juli 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 631, 36
published on 23.07.2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 88 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1G r ü n d e :
2I.
3Der zu 1) beteiligte Notar beurkundete am 11.03.2011 unter seiner URNr. ##/2011P einen Kaufvertra
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