Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 701 Haftung des Gastwirts
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 701 Haftung des Gastwirts
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
- 1.
Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind, - 2.
Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, W
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19.04.2017 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.10.2016 geändert.
II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem bereits verurteilten Beklagten zu 1) an die
published on 28.10.2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin und der Beklagte zu 1) tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) trägt die außergerichtli
published on 27.06.2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Bet
published on 16.03.2007 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Kläger
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