Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.
wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.
wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2.
nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4.
nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5.
den Vertrag nach § 651l kündigen,
6.
die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7.
nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 6 Abschrift oder Bestätigung des Vertrags


(1) Dem Reisenden ist bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat Anspruch auf eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags in Pa
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651g Erhebliche Vertragsänderungen


(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651l Kündigung


(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651j Verjährung


Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651k Abhilfe


(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie1.unmöglich ist oder2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651m Minderung


(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651l Kündigung


(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651n Schadensersatz


(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel1.ist vom Reisenden verschuldet,2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an de

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2016 - X ZR 141/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 141/15 Verkündet am: 27. September 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR141.15.0 Der

Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Juni 2018 - 3 K 77/17

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Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Mitnahme auf eine fünfmonatige Kreuzfahrt samt Kostenübernahme für Anreise, Ausflüge und Verpflegung der Schenkungsteuer unterfällt. 2 Vom ... bis ... unternahm der Kläger gemeinsam m

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2018 - X ZR 44/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2016 - X ZR 107/15

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Amtsgericht Köln Urteil, 31. Mai 2016 - 133 C 265/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.822,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 219,00 EUR seit dem 28.05.2015 und aus weiteren 2.603,00 EUR seit dem 07.08.2015

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 122/13 Verkündet am: 3. November 2015 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Köln Urteil, 21. Jan. 2015 - 26 O 196/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterl

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2014 - X ZR 85/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 8 5 / 1 2 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 3 / 1 4 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 13. Nov. 2014 - I-6 U 76/14

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.02.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge, die mit

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Sept. 2014 - I-6 U 161/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.11.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Aug. 2014 - 6 K 2092/13

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG auf bestimmte Leis

Landgericht Düsseldorf Urteil, 05. Feb. 2014 - 12 O 361/12 U.

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich darauf bei d

Referenzen

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie1.unmöglich ist oder2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit...
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie1.unmöglich ist oder2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit...
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie1.unmöglich ist oder2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit...
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(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie1.unmöglich ist oder2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit...
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