Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558e Mietdatenbank

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558e Mietdatenbank
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.

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(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf1.einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),2.eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
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published on 18.07.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 151/03 vom 18. Juli 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2 Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt v
published on 05.07.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 40/17 vom 5. Juli 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2 a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 85
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