(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 18 HRG

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6 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 18 HRG.

6 Artikel zitieren § 18 HRG.

Erbrecht: Wohnmobilkauf des verstorbenen Ehemanns verpflichtet auch die erbende Ehefrau

29.10.2015

Wird ein neues Wohnmobil nach dem Kauf nicht abgenommen, schuldet die erbende Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Käufers Schadenersatz.
Haftung der Erben

Kaufrecht: Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags bei Zerstörung des Neuwagens

21.05.2015

Der Käufer eines Fahrzeugs, das er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer Bereicherung nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte.
Kaufrecht

Baurecht: Zur Unangemessenheit einer Bürgschaftsklausel im Bauvertrag

14.05.2015

Bei Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft hat der Besteller nach Ablauf der Frist eine Bürgschaft insoweit freizugeben, als zu diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche bestehen.

Zivilrecht: Zum Umfang der Schadensersatzpflicht eines bösgläubigen Besitzers

18.07.2014

Die Schadensersatzpflicht des Besitzers ist nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt, sondern bestimmt sich nach dem Interesse des Eigentümers an deren Wiedererlangung.
Allgemeines

Wirtschaftsrecht: Zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen Beratungsfehlern

15.05.2012

im Zusammenhang mit der Verschmelzung zweier Gesellschaften-BGH vom 19.04.2012-Az:III ZR 224/10
Wirtschaftsrecht

stellvertretendes commodum (§ 285 BGB)

21.06.2008

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Referenzen - Gesetze | § 18 HRG

§ 18 HRG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 18 HRG wird zitiert von 1 anderen §§ im Hochschulrahmengesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im
§ 18 HRG zitiert 1 andere §§ aus dem Hochschulrahmengesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Referenzen - Urteile | § 18 HRG

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71 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 18 HRG.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2019 - IX ZR 149/16

bei uns veröffentlicht am 14.02.2019

Berichtigt durch Beschluss vom 28.3.2019 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL IX ZR 149/16 Verkündet am: 14. Februar 2019 Preuß Justizangestell

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2007 - VIII ZR 278/05

bei uns veröffentlicht am 31.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 278/05 Verkündet am: 31. Oktober 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2011 - VIII ZR 184/10

bei uns veröffentlicht am 21.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 184/10 Verkündet am: 21. September 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2019 - LwZR 4/18

bei uns veröffentlicht am 10.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL LwZR 4/18 Verkündet am: 10. Mai 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vero

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2005 - II ZR 224/03

bei uns veröffentlicht am 25.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 224/03 Verkündet am: 25. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - VII ZR 490/00

bei uns veröffentlicht am 17.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 490/00 Verkündet am: 17. Januar 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2007 - X ZR 104/04

bei uns veröffentlicht am 03.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 104/04 Verkündet am: 3. April 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2001 - XII ZR 221/98

bei uns veröffentlicht am 31.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 221/98 Verkündet am: 31. Januar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2001 - VII ZR 470/99

bei uns veröffentlicht am 08.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 470/99 Verkündet am: 8. März 2001 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2006 - V ZR 236/03

bei uns veröffentlicht am 17.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 236/03 Verkündet am: 17. Februar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2013 - V ZR 232/10

bei uns veröffentlicht am 27.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 232/10 Verkündet am: 27. September 2013 Langendörfer-Kunz Justizamtsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesger

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2004 - V ZR 100/04

bei uns veröffentlicht am 15.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teil-URTEIL V ZR 100/04 Verkündet am: 15. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2006 - X ZR 84/03

bei uns veröffentlicht am 03.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 84/03 Verkündet am: 3. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02

bei uns veröffentlicht am 10.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 124/02 Verkündet am: 10. Mai 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2006 - X ZR 157/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 157/05 Verkündet am: 12. Juli 2006 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ :nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - II ZR 384/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 3 8 4 / 1 3 Verkündet am: 16. Juni 2015 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2000 - XII ZR 332/97

bei uns veröffentlicht am 19.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 332/97 Verkündet am: 19. April 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2006 - X ZR 124/03

bei uns veröffentlicht am 24.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 124/03 Verkündet am: 24. Oktober 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02

bei uns veröffentlicht am 15.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 218/02 Verkündet am: 15. Mai 2003 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 166

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2012 - III ZR 224/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 224/10 Verkündet am: 19. April 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2000 - VII ZR 139/99

bei uns veröffentlicht am 13.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 139/99 Verkündet am: 13. Juli 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgeric

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2003 - V ZR 387/02

bei uns veröffentlicht am 25.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 387/02 Verkündet am: 25. Juli 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGH

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 4 K 14.694

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nahm im Termi

Landgericht München I Endurteil, 14. Dez. 2015 - 14 HKO 11737/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Landgericht München II Endurteil, 10. Juni 2016 - 11 O 3478/14 Fin

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Konto des Klägers bei der Beklagten DE73 7001 0080 0407 0778 08 den Betrag von € 20.000,- mit Wertstellung zum 24.02.2014 gutzuschreiben, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebot

Finanzgericht München Urteil, 27. Sept. 2018 - 10 K 2338/17

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor 1. Die Duldungsbescheide vom 2. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2017 und die zugehörigen Leistungsgebote vom 8. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2017, diese in

Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 1497/18

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2018, Az.: 23 O 12918/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.552,27 € nebst Ve

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 15. Feb. 2018 - 4 U 111/17 Lw

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Alzey vom 20. Juli 2017 - Az.: Lw 9/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 der amtsgerichtlichen Urteilsformel wie folgt lautet:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - VIII ZR 83/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 83/16 Verkündet am: 22. November 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Landgericht Hamburg Urteil, 08. Nov. 2017 - 318 S 88/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor a) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 21.05.2014, Az. 539 C 29/13, unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der auf der Eigentü

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. März 2017 - 3 Sa 475/14

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 2.12.2014 - 6 Ca 80/14 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Jan. 2017 - 11 K 3976/13

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin hinsichtlich der von ihr nach dem Ableben ihres Vaters er

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Jan. 2017 - 11 K 3977/13

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin hinsichtlich der von ihr nach dem Ableben ihres Vaters er

Arbeitsgericht Bonn Urteil, 15. Sept. 2016 - 3 Ca 2965/15

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund der Kündigung der Beklagten nicht außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist, sondern fristgemäß zum 31. Dezember 2015. 2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 7.313,34 EUR (i.W. siebentaus

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 12. Sept. 2016 - 3 U 28/16

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.1.2016 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision w

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Jan. 2016 - X R 2/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Dezember 2013  12 K 290/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2015 - V ZR 165/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 165/14 Verkündet am: 6. November 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 27. Aug. 2015 - 28 U 159/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.179,25 EUR

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Juli 2015 - 20 W 19/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 07.04.2015 aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom 16.12.2014 gewährt. Ihr wird zur

Sozialgericht Dortmund Urteil, 29. Mai 2015 - S 41 SO 203/14

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2015 - VII ZR 92/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 92/14 Verkündet am: 26. März 2015 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2015 - VIII ZR 38/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 38/14 Verkündet am: 25. März 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landessozialgericht NRW Urteil, 24. März 2015 - L 1 KR 204/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.02.2013 insoweit wirkungslos ist, als Zinsen für den Zeitraum vom 19.11.2008 bis 04.12.2008 zugesprochen worden sind. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozi

Landgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 21 S 124/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 08.04.2014 – Az. 90 C #####/#### – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte verurteilt, an Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskost

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 14. Jan. 2015 - 12 U 15/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2013 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2014 - LwZR 6/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil LwZR 6/13 Verkündet am: 28. November 2014 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2014 - V ZR 90/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 25. Februar 2013 aufgehoben.

Landgericht Siegen Urteil, 08. Aug. 2014 - 2 O 375/12

bei uns veröffentlicht am 08.08.2014

Tenor 1.             Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.922,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2013 zu zahlen aufgrund der Beteiligung des Klägers an der O mbH & Co. N3 KG/N Schiffsbetriebsge

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2014 - V ZR 305/12

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 305/12 Verkündet am: 9. Mai 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2013 - B 8 SO 19/12 R

bei uns veröffentlicht am 23.08.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurüc

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#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts...