Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 505 Geduldete Überziehung

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

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Franchiserecht: Zur Wirksamkeit von Alleinbezugsbindungen in Franchise-Verträgen

08.08.2014

Eine Unwirksamkeit des Franchisevertrags ergibt sich auch nicht aus etwaigen Verstößen einzelner Vertragsklauseln gegen die §§ 305 ff BGB.

Bankrecht: Zu Rückforderungsansprüchen einer Bank

19.12.2013

Widerspricht eine Bank Belastungen auf dem Konto des Kunden nicht unverzüglich, so wird aus der eigenmächtigen Überziehung eine konkludent geduldete Überziehung.
Anlegerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 17 Angaben bei geduldeten Überziehungen


(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:1.den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 17 Angaben bei geduldeten Überziehungen


(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:1.den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung


(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet. (2) Der Da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehens

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 768/17 Verkündet am: 18. Juni 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2002 - V ZR 40/02

bei uns veröffentlicht am 29.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 40/02 Verkündet am: 29. November 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 24/01

bei uns veröffentlicht am 26.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 24/01 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lem

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Dez. 2005 - VII ZR 183/04

bei uns veröffentlicht am 22.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 183/04 Verkündet am: 22. Dezember 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2004 - I ZR 90/01

bei uns veröffentlicht am 05.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/01 Verkündet am: 5. Februar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : j

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2013 - V ZR 161/12

bei uns veröffentlicht am 22.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 161/12 Verkündet am: 22. November 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2004 - V ZR 90/03

bei uns veröffentlicht am 26.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 90/03 Verkündet am: 26. März 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2011 - I ZR 17/10

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 17/10 Verkündet am: 9. Juni 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2001 - IV ZR 268/00

bei uns veröffentlicht am 31.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 268/00 Verkündet am: 31. Oktober 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ________________

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2006 - V ZR 17/06

bei uns veröffentlicht am 23.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 17/06 Verkündet am: 23. Juni 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2003 - V ZR 137/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 137/02 Verkündet am: 17. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2003 - V ZR 127/02

bei uns veröffentlicht am 17.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 127/02 Verkündet am: 17. Januar 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2003 - I ZR 290/00

bei uns veröffentlicht am 13.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 290/00 Verkündet am: 13. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Mai 2003 - V ZR 216/02

bei uns veröffentlicht am 30.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 216/02 Verkündet am: 30. Mai 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2006 - BLw 11/06

bei uns veröffentlicht am 24.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/06 vom 24. November 2006 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2003 - I ZR 270/01

bei uns veröffentlicht am 03.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 270/01 Verkündet am: 3. Juli 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - XI ZR 9/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 9/15 Verkündet am: 25. Oktober 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - XI ZR 387/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 387/15 Verkündet am: 25. Oktober 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Amtsgericht Köln Schlussurteil, 27. Juni 2016 - 142 C 597/15

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Ohne Tatbestand gemäss § 313 a ZPO 2Entscheidungsgründe 3Die über das rechtsk

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 17. März 2016 - I-6 U 84/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.05.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2016 - XI ZR 103/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNISURTEIL UND SCHLUSSURTEIL XI ZR 103/15 Verkündet am: 19. Januar 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagew

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2016 - I-21 U 109/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.04.2015 (5 O 112/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreck

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2015 - 9 U 176/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2014 (Az. 12 O 769/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3

Amtsgericht Köln Urteil, 27. Apr. 2015 - 142 C 3/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,91 Euro und 3,54 % Zinsen aus 286,08 Euro vom 09.07.2011 bis 12.07.2011, aus 274,55 Euro vom 13.07.2011 bis 26.07.2011, aus 284,55 Euro vom 27.07.2011 bis 28.07.2011, aus 284,82 Euro am 29.07.2

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Feb. 2015 - 9 U 153/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. August 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urtei

Finanzgericht Köln Urteil, 29. Okt. 2014 - 3 K 796/11

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor Der Haftungsbescheid vom 22. Oktober 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2011 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. DerBeklagte kann

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Sept. 2014 - I-16 U 7/14

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.04.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 15 O 125/12 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu g

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/13 Verkündet am: 13. Mai 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR405/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Aug. 2013 - 5 U 64/13

bei uns veröffentlicht am 20.08.2013

Tenor I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einhe

Landgericht Kiel Urteil, 18. Jan. 2013 - 14 O 63/11

bei uns veröffentlicht am 18.01.2013

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu Ziffer 1.a. (1) in der Hauptsache erledigt ist. 2. Die Beklagten werden bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzus

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 28. Juni 2012 - 4 U 147/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2012

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. September 2010 geändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits, soweit darüber ni

Amtsgericht Bühl Urteil, 11. Jan. 2012 - 3 C 147/11

bei uns veröffentlicht am 11.01.2012

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2010 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2011 - L 13 AS 628/11 ER-B

bei uns veröffentlicht am 25.02.2011

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1  Die Beschwerde ist statthaft

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Jan. 2009 - 5 K 2620/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2009

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Be

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Okt. 2004 - 5 S 1012/03

bei uns veröffentlicht am 01.10.2004

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2002 - 6 K 2049/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet: Von den Kosten des Verfahrens einschließli

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(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:1.den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,2.sämtliche...