Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in dies
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 04.03.2021 17:32
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 86 0 435/16
verkündet am : 28.11.2017
In dem Rechtsstreit
des Herrn _____ ______,
_____Straße __ _____ Grafenau, (Kläger),-
- Prozessbevollmächtigt
published on 11.08.2016 00:00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.859,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2015 Zug um Zug gegen Herausgabe des 3-Seiten-Kippers, Hersteller Hapert, FIN: … sowie weitere 183
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