Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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6 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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03/11/2016 13:35
Übt ein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis aus, ist für den Abschluss des Dienstvertrags das gleiche Vereinsorgan zuständig wie für die Bestellung.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
28/11/2013 13:41
Eine Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen verletzt eine juristische Person nicht in ihren Grundrechten.
SubjectsInsolvenzrecht
10/05/2013 10:50
bei einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres- BGH vom 21.03.13-Az:VII ZR 224/12
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
16/11/2011 01:15
Eine Sac
SubjectsBefristete Arbeitsverhältnisse
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Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spä
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191 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 21/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 224/12 Verkündet am: 21. März 2013 Besirovic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 15/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 247/06 Verkündet am: 15. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §
published on 20/06/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 172/04 vom 20. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. St
published on 20/06/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 39/01 vom 20. Juni 2002 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG §§ 26, 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; AGBG § 11 Nr. 12 lit. a a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerb
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