Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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17.06.2022 14:50

Das Vertragsrecht ist ein fundamentaler Bestandteil unseres täglichen Lebens, der die Grundlage für die Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags bildet. Von der Zustandekommen eines Vertrags durch Angebot und Annahme bis hin zu den Rechtsfolgen von Rücktritt und Widerruf - dieses Rechtsgebiet regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vertragsabschlüsse und deren Durchführung. In diesem Artikel werden wir die wesentlichen Aspekte des Vertragsrechts betrachten, einschließlich der verschiedenen Vertragsarten und der Möglichkeiten des Rücktritts und Widerrufs.
24.05.2020 11:36

Das OLG Brandenburg entschied am 26.10.2016 über den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung. Die für den Beklagten nach außen erkennbare Geschäftsgrundlage „Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ fiel mit der Trennung des Beklagten und der Tochter der Klägerin nachträglich weg, § 313 I BGB – Streifler & Kollegen - Anwalt für Familienrecht 
25.05.2019 09:52

Geschenkt oder nur geliehen? Die Frage stellt sich immer wieder, wenn zwischenmenschliche Beziehungen enden und Streit um gezahlte Gelder entsteht. Entschieden werden kann die Frage aber nur im jeweiligen Einzelfall. In diesem Fall hat ein Chatverlauf auf Whatsapp die Beweislage für den Kläger entschieden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
13.06.2017 09:39

Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld setzt die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Frist von 6 Monaten voraus.
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(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter
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published on 06.01.2025 12:01

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (3 StR 390/21) präzisiert die strafrechtlichen Maßstäbe für die Einziehung von Vermögenswerten aus kriminellen Handlungen, insbesondere aus Betäubungsmittelhandel und unerlaubten Ban
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Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (3 StR 390/21) präzisiert die strafrechtlichen Maßstäbe für die Einziehung von Vermögenswerten aus kriminellen Handlungen, insbesondere aus Betäubungsmittelhandel und unerlaubten Bankgeschäften. Die Entscheidung richtet sich an Strafrechtler, Insolvenzrechtler, und Praktiker im Bereich der Vermögensabschöpfung und zeigt praxisrelevante Grenzen und Anforderungen an die Einziehung von Taterträgen und Tatobjekten auf.

Im konkreten Fall korrigierte der BGH die Einziehungsentscheidung des Landgerichts Duisburg von etwa 135.000 € auf 80.003,92 €, da zurückgezahlte Darlehensvaluten nicht als Taterträge, sondern als Tatobjekte zu bewerten sind und einer Einziehung entzogen bleiben. Die verbleibenden Einziehungen betrafen Erträge aus Betäubungsmittelverkäufen sowie Zinsen aus unerlaubten Bankgeschäften.

Der Beschluss verdeutlicht die feingliedrige Differenzierung zwischen Tatobjekten und Taterträgen im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und stellt klar, dass bei unerlaubten Bankgeschäften nur Gewinne – nicht jedoch Rückzahlungen von Darlehensbeträgen – eingezogen werden können.

Für Fachleute bietet das Urteil wertvolle Einsichten in die aktuelle BGH-Rechtsprechung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, insbesondere bei komplexen Wirtschafts- und Drogendelikten.

published on 05.06.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 371/16 Verkündet am: 5. Juni 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:050618UXIZR371.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgericht
published on 19.07.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND TEIL-VERSÄUMNISURTEIL II ZR 300/08 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
published on 28.05.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 6/12 Verkündet am: 28. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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