Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 824 Kreditgefährdung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
04.01.2021 12:32
Mithilfe des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts in Verbindung mit Unterlassungsansprüchen, soll unterschiedlichen Unternehmen verstärkter Rechtsschutz geboten werden. Trotz zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen ist es nicht gelungen das
09.05.2011 12:22
Bonitätsbeurteilungen begründen, soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, in der Regel keine Ansprüche aus § 824 BGB - BGH-Urteil vom 22.02.2011 (Az: VI ZR 120/10) BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsWirtschaftsrecht
25.08.2010 12:15
Interessensabwägung nach § 28 BDSG bei Girokontoüberziehung - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSCHUFA
24.02.2010 14:04
Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit
SubjectsKonto & Zahlungsverkehr
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72 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 14.01.2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 497/18 Verkündet am: 14. Januar 2020 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I-VO Art.
published on 14.01.2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 496/18 Verkündet am: 14. Januar 2020 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brü
published on 14.01.2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 495/18 Verkündet am: 14. Januar 2020 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I-VO Art.
published on 06.02.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/13 Verkündet am: 6. Februar 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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