Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
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Rechtsanwalt
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EN, DERechtsanwältin
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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31/05/2022 17:05
Zivilrecht Neben dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht gibt es in Deutschland als weiteres großes Rechtsgebiet das Zivilrecht. Das Zivilrecht regelt dabei die Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten (natürlichen- und oder juristischen Personen
SubjectsZivilrecht
24/10/2021 15:13
In diesem Artikel wird ein Überblick geschaffen über die mögliche Rechtsfolge, wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht - wenn also ein schädigendes Ereignis stattgefunden hat, was der Schuldner auch zu vertreten bzw. zu verschulden hat.
Steht dies schon mal fest, stellt sich weiterhin die Frage, wie der Schaden zu berechnen ist und ob der entstandene Schaden überhaupt ersatzfähig ist bzw. wenn ja, in welcher Höhe. Des Weiteren sind anspruchskürzende Umstände zu berücksichtigen
Die hier umschriebene Rechtsfolge kann sich sowohl an einen vertraglichen, als auch an einen deliktischen Schadensersatzanspruch anknüpfen.
27/05/2020 06:20
Bisher wurden Unternehmen, die in der Corona-Krise große Umsatzeinbußen erlitten haben, erfolgreich mit Soforthilfen und staatlichen Zuschüssen „abgefrühstückt“. Eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für weitergehende Entschädigungen existiert nicht. Der Grundrechtseingriff, auf den sich auch Gesellschaften bzw. Unternehmen berufen können, ist jedoch enorm. In diesem Beitrag lesen Sie, welche Möglichkeiten es geben könnte, für eine angemessene Entschädigung auf rechtlichem Wege zu kämpfen – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Staatsrecht Berlin
25/04/2017 10:41
Der Autohändler muss den Käufer ausdrücklich auf das Fehlen in der Internetanzeige beschriebener Eigenschaften des Autos hinweisen.
SubjectsAllgemeines
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Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist
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published on 21/10/2022 14:35
Der Bundesgerichtshof äußert sich zu der Frage, wann ein Unternehmen Zahlungsunfähig ist (und daher Insolvenz anmelden muss) und wann lediglich eine Zahlungsstockung vorliegt. Im Urteil vom 24.05.2005 (IX ZR 123/04) nennt der BGH Abgr
SubjectsInsolvenzrecht
published on 19/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 113/12 Verkündet am: 19. April 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
published on 15/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 171/10 Verkündet am: 15. Juli 2011 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 437 Nr.
published on 25/01/2019 00:00
Berichtigt durch Beschluss vom 11. September 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 38/18 Verkündet am: 25. Januar 2019 Wesche
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