Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12.11.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 183/06 Verkündet am: 12. November 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 27.10.2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 172/99 Verkündet am: 27. Oktober 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 16.07.2013 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Magdeburg vom 4. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten de
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