Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 465 Unwirksame Vereinbarungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
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15/09/2016 12:22
Die Bestimmung des § 655 BGB ist nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anzuwenden.
SubjectsMaklerrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch n
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18 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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