Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 459 Ersatz von Verwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 459 Ersatz von Verwendungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
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3 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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9 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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25.08.2016 09:09
Die Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" stellt keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über eine bestimmte Höchststandzeit dar.
SubjectsKaufrecht
18.08.2016 09:59
Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache dar, so dass dessen Fehlen einen Sachmangel begründet.
SubjectsKaufrecht
21.07.2016 09:35
Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.
SubjectsKaufrecht
10.02.2016 16:51
Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.
SubjectsGrundstücksrecht
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89 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 30.06.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 251/02 Verkündet am: 30. Juni 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 29.11.2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL VIII ZR 92/06 Verkündet am: 29. November 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachsc
published on 05.11.2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 228/09 Verkündet am: 5. November 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 22.02.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 251/00 Verkündet am: 22. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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